Legal aid denied for conciliation proceedings

VO120062Obergericht14.06.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ requested legal aid for a conciliation proceeding against his former guardian, claiming indigence. The Obergericht president held that the applicant had not sufficiently documented his income and assets, breaching his duty to cooperate. In any event, the file showed a bank balance large enough to cover the modest costs of conciliation, even considering a small monthly deficit and a social welfare bridge loan. The request for legal aid was therefore denied. The court also stated that the proceeding itself was free of charge and that any later request for legal aid before the competent court remained possible.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c, 119 Abs. 2, 5 and 6 ZPO; legal aid in conciliation proceedings. The applicant bears a comprehensive duty to cooperate and must fully disclose income and assets; if the financial situation cannot be sufficiently assessed, the request is to be refused. For conciliation proceedings, particularly strict standards apply because the costs are low and legal representation is only necessary in exceptional circumstances. Existing and realisable assets must be used before legal aid is granted; if such assets suffice to cover the modest costs, indigence is excluded. The question of the prospects of success need not be examined once the lack of need is established.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120062-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 14. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Beistand B., Sozialdienste des Bezirks C.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess am 16. März 2012 durch seinen Beistand B._____ beim Friedensrichteramt D._____ ein Schlichtungsgesuch ein- reichen betreffend eine Klage gegen seine frühere Beiständin E._____ auf Zah- lung von Fr. 29'676.70 nebst Zins zu 5% ab 1. Januar 2011 (Urk. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 27. April 2012 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ersuchen (Urk. 1). Nachdem ihm mit Verfügung vom 21. Mai 2012 Frist zur Vervollständigung seines Gesuches angesetzt worden war (Urk. 3), gingen innert Frist mehrere Beilagen ein (Urk. 4 und Urk. 5/1-7). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zu-

sätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen – es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der 24-jährige Gesuchsteller ist seit seiner Geburt geistig und körperlich be- hindert. Er lebt in der Wohngemeinschaft F._____ der Institution Verein G._____, wo er in einer geschützten Werkstatt arbeiten kann (Urk. 5/1 S. 2). Zu seinen fi-

nanziellen Verhältnissen liess der Gesuchsteller ausführen, er lebe von einer IV- Rente, Hilflosenentschädigung sowie Ergänzungsleistungen. Es sei ihm nicht möglich, die Prozesskosten zu tragen (Urk. 1). Dem Monatsbudget ab 1. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller monatliche Einnahmen von Fr. 6'261.75 erziele. Diesen Einnahmen stünden Auslagen in der Höhe von mo- natlich Fr. 6'318.15 gegenüber, weshalb ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 56.40 resultiere (Urk. 2/2). Belege zu den gemachten Angaben im Budget wurden – mit Ausnahme der Steuern sowie einigen sich aus dem eingereichten Kontoauszug ergebenden Positionen (Urk. 5/6-7) – keine eingereicht. Zudem ist dieses Budget nicht aktuell, wurde es doch für die Zeit ab 1. Mai 2011 aufgestellt. Zum Vermö- gen des Gesuchstellers wurde einzig ein Kontoauszug für ein Privatkonto bei der H._____ eingereicht (Urk. 5/7). Ob der Gesuchsteller über weitere Konti oder an- dere Vermögenswerte verfügt, lässt sich den eingereichten Beilagen nicht ent- nehmen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre deshalb bereits wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. 2.7. Und selbst wenn man nicht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht anneh- men würde, wäre das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Wie bereits ausgeführt ist neben dem Einkommen auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwandes einzusetzen. Der Gesuchsteller ver- fügt gemäss eigenen Angaben über ein Privatkonto bei der H._____ mit einem Saldo von Fr. 18'349.10 per 8. Mai 2012 (Urk. 5/7). Selbst wenn man vom Budget des Gesuchstellers und damit von einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 56.40 ausgeht und der Gesuchsteller zur Deckung dieses Fehlbetrages sein Vermögen heranziehen muss, verbleibt ihm ausreichend Vermögen, um damit die verhält- nismässig geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bestreiten. Daran än- dert auch nichts, dass der Gesuchsteller offenbar am 17. März 2011 von der So- zialbehörde I._____ eine finanzielle Überbrückungshilfe (als Darlehen) von Fr. 18'000.- erhalten hat, um damit offene Schulden zu begleichen (Urk. 4). We- der dem Gesuch noch den eingereichten Beilagen ist zu entnehmen, ob dieses Darlehen bereits zurückbezahlt wurde oder ob das Darlehen in nächster Zeit zur Rückzahlung fällig wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es dem Gesuch-

steller zumutbar ist, die – relativ geringen – Kosten des Schlichtungsverfahrens aus seinem Vermögen zu bezahlen. 2.8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. 2.9. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann der Ge- suchsteller erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ wird abgewie- sen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Beistand des Gesuchstellers, B., Sozialdienste Bezirk C.

− das Friedensrichteramt D._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 14. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Schlagwörter

legal aidindigenceduty of cooperationconciliation proceedingsassetsunrepresented partysummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to legal aid for conciliation proceedings

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the applicant failed to sufficiently substantiate his financial situation and, in any event, had assets available to cover the relatively low conciliation costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 119 ZPO the applicant bears a full duty to cooperate. The submitted documents were incomplete and outdated, so need could not be assessed. Independently, the stated bank balance left enough funds to pay the modest costs of conciliation; the loan from the social authority did not change this assessment.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid could include appointment of counsel in conciliation

Extrahierter Entscheid

No appointment was granted because the entire legal aid request was refused.

Extrahierte Begründung

Because the request failed already on indigence grounds, the court did not examine the merits or the necessity of counsel separately.

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