Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120061-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 9. April 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1). Der Gesuchsteller reichte einzig das - nicht vollständig - ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", eine Lohnabrechnung des Monats Januar 2012, eine Kopie einer Pfändungsurkunde sowie eine Gläubigerliste vom 29. November 2011 ins Recht (vgl. Urk. 1; Urk. 2/1- 3). In Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse reichte der Gesuchsteller keinerlei Belege zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen ein. Ferner ging aus dem Gesuch zwar hervor, dass der Gesuchsteller offenbar eine Reduktion von Unter- haltsbeiträgen anstrebte. Das Gesuch enthielt indessen weder weitergehende Angaben zum Streitgegenstand noch Angaben dazu, gegen wen der Gesuchstel- ler vorzugehen gedenkt und ob bereits ein Schlichtungsgesuch bei einer Schlich- tungsbehörde anhängig gemacht worden ist. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 wurde dem Gesuchsteller deshalb aufgegeben, innert Frist dem Obergerichtsprä- sidenten eine Kopie sämtlicher im Verfahren vor der betreffenden Schlichtungs- behörde eingereichten Unterlagen oder sonstige Unterlagen, welche eine Prüfung der Prozesschancen ermöglichen, zukommen zu lassen und überdies seine fi- nanziellen Verhältnisse umfassend zu dokumentieren. 1.2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2012 (hierorts eingegangen am 24. Mai 2012) reichte der Gesuchsteller Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie zum Streitgegenstand nach (vgl. Urk. 4/1-5). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra-
gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendi- gen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Ein- kommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhande- nes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflich- tungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältni s- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Aus der eingereichten Pfändungsurkunde vom 20. Oktober 2011 ergibt sich, dass dem Gesuchsteller pro Monat ein Lohn von Fr. 3'365.15 ausbezahlt wird. Sein Existenzminimum wird mit Fr. 3'239.– beziffert und die Differenz von Fr. 126.15 unterliegt bis am 12. September 2012 einer Einkommenspfändung für Forderungen im Betrag von circa Fr. 50'500.– (Urk. 2/2). Der Kontostand bei der B._____ betrug per 14. Mai 2012 Fr. 2.71 (Urk. 4/2). Die Mittellosigkeit des Ge- suchstellers ist damit hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei er- heblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kin- des neu fest oder hebt ihn auf. Die Abänderung des Unterhaltsbeitrages ist damit nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse möglich. Den eingereich- ten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, inwiefern sich die Verhältnisse geändert haben sollten. Trotz entsprechender Aufforderung des Obergerichtspräsidenten reichte der Gesuchsteller keine Unterlagen ins Recht, welche eine Prüfung der Prozesschancen ermöglichen würden. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwir-
kungspflicht nicht nachgekommen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 2.8. Dem Gesuchsteller ist es allerdings unbenommen, bei einem allfälligen Ver- fahren vor Bezirksgericht dieses erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu er- suchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt C._____
− die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 29. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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