Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120060-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 30. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 30. April 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt N., durch seinen Rechtsvertreter ein Schlich- tungsgesuch betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen B. und C._____ einreichen (act. 3/20). 1.2. Ebenfalls am 30. April 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Oberge- richt des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt ass. jur. X._____ ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Dazu gehören auch Motorfahrzeuge, soweit sie keinen Kompetenzcharakter aufweisen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 16). Als Lebensaufwandkosten sind zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeits- platz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsäch- lich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem ins Recht gereichten Lohnausweis des Gesuchstellers ist zu entneh- men, dass sein monatliches Nettoeinkommen im Jahre 2011 durchschnittlich Fr. 1'956.90 betrug. Gemäss den Lohnabrechnungen für die Monate Februar und März 2012 senkte sich sein Nettoeinkommen sodann auf Fr. 917.50 bzw. Fr. 1'055.15 (act. 3/2). Aufgrund des Hinweises des Gesuchstellers im Gesuch, er habe wegen Problemen bei der Arbeit reduzieren müssen (act. 3/20 S. 3), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Lohn nur vorübergehend reduzierte, weshalb für die Frage der Bedürftigkeit auf den Durchschnitt dieser beiden Einkommen (Fr. 986.35) abzustellen ist. Die Ehefrau des Gesuchstellers bezieht sodann eine Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 2'806.- (act. 3/3). Der Gesuchsteller und seine Ehefrau verfügen damit über monatliche Einkünfte von Fr. 3'792.35. Vermögen in Form von Bankguthaben besitzen sie keines (act. 3/9, act. 3/10). Hingegen besitzt der Gesuchsteller ein Motorfahrzeug der Marke Mercedes Benz E ... mit einem Katalogpreis von Fr. 59'100.- zuzüglich Zubehör von Fr. 5'910.- (1. Inverkehrsetzung 1996; act. 3/6). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller macht nicht geltend, sein Fahrzeug weise Kompetenzcharakter auf. Folglich ist das Fahrzeug in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Gestützt auf Vergleichswerte (z.B. auf www.autoscout24.ch) ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug auch heute noch einen Wert von mehreren tausend Franken hat. Zudem besitzt der Gesuchsteller gemäss Steuererklärung 2010 ein wei- teres Fahrzeug der Marke BMW ... mit einem Steuerwert von Fr. 1'500.- (act. 3/19). Die notwendigen Lebenshaltungskosten werden sodann wie folgt beziffert: Mietkosten Fr. 1'375.- pro Monat (act. 3/5), Krankenkassenprämien KVG für den Gesuchsteller, seine Frau und das unmündige Kind D._____ insgesamt Fr. 821.30 pro Monat (act. 3/8), Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 45.82 pro Monat (act. 3/7), Unterhalt Tochter C._____ Fr. 650.- pro Mo- nat (act. 3/15), Motorfahrzeugversicherung Fr. 103.80 pro Monat (act. 3/6), Strassenverkehrsabgabe SVA Kanton Zürich Fr. 43.75 pro Monat (act. 3/14) sowie Steuern Fr. 543.- pro Monat (act. 3/19). Bei diesen finanziellen Ver-
hältnissen (Einkommen rund Fr. 3'792.-, Vermögenswerte Motorfahrzeuge Mercedes und BMW, Notbedarf rund Fr. 5'683.-) kann der Gesuchsteller an- gehalten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens aus dem Ver- kaufserlös besagter Fahrzeuge zu bestreiten. Damit fehlt es an der Bedürf- tigkeit des Gesuchstellers, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Darüber hinaus fehlt es auch am weiteren Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsa- chen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei er- heblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Der Gesuchsteller lässt ausführen, das Arbeitsverhältnis laufe schlecht und habe reduziert werden müssen. Aufgrund einer achtwöchigen Untersuchungshaft habe der Arbeitgeber ihm, dem Gesuchsteller, angekündigt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die Be- klagte in der Hauptsache habe die Untersuchungshaft verschuldet (act. 3/20 S. 3). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller durch Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. Mai 2011 zu Unterhaltszahlungen an sei- ne nicht bei ihm lebende Tochter C._____ von Fr. 650.- pro Monat verpflich-
tet wurde (act. 3/15, act. 3/20 S. 3). Unklar ist jedoch, wie hoch sein Ein- kommen im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Mai 2011 war. Ohne Kenntnis darüber, welches Einkommen des Gesuchstellers dem Urteil vom 24. Mai 2011 zugrunde gelegt wurde, kann nicht darüber entschieden werden, ob sich die Verhältnisse seit dem Urteilszeitpunkt im Sinne von Art. 286 ZGB erheblich verändert haben. Die Ausführungen des anwaltlich vertretenen Gesuchstellers vermögen damit den Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Es kann nicht davon ausge- gangen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit auch aus diesem Grunde abzuweisen. Dem Ge- suchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Ge- suchsteller, - das Friedensrichteramt N., - den Rechtsvertreter von B., Fürsprecher lic. iur. Y., ... [Ad- resse], zweifach, für sich und B., - die Prozessbeiständin von C., Rechtsanwältin lic. iur. Z., c/o Jugendsekretariat Bezirke ..., ... [Adresse], zweifach, für sich und C._____. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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