Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120057-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 21. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Fürsprecher X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. März 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlich- tungsgesuch betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag gegen die C._____ GmbH einreichen (act. 3/36). 1.2. Mit Eingabe vom 19. April 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und um Bestellung von Fürsprecher X._____ als unent- geltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1 und 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kos- tenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Der Gesuchsteller beziffert den Streitwert mit Fr. 36'257.75 (act. 3/36 S. 2). Das Schlichtungsverfahren ist daher nicht kos- tenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, weshalb im Folgenden über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden ist. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benö- tigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Un- terhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkos- ten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu seinen monatlichen Einkünften lässt der Gesuchsteller ausführen, seit dem 24. Januar 2012 arbeite er zu 50 Prozent bei der D._____ AG auf Abruf (act. 3/36 S. 3 f., act. 3/30) und verdiene monatlich netto Fr. 1'571.- (act. 3/26 S. 6). Das Einkommen belegt er mittels Lohnabrechnung für den Monat Februar 2012 (act. 3/31). Im Übrigen erhält der Gesuchsteller zur De- ckung des Lebensunterhalts, namentlich des Grundbetrags, der Wohnungs- kosten sowie der Krankenkassenbeiträge für sich, die Ehefrau und den un- mündigen Sohn E._____ ergänzende Sozialhilfeleistungen der Stadt F._____ (act. 3/17, act. 3/27). Die Sozialbehörde geht davon aus, dass die Unterstützungsleistungen bei einem Einkommen von Fr. 1'000.- bis Fr. 1'500.- ca. Fr. 2'000.- bis Fr. 2'500.- betragen (act. 3/17). Die Ehefrau des Gesuchstellers hat sodann kein Erwerbseinkommen (act. 3/26 S. 6). Vermögenswerte besitzt der Gesuchsteller gemäss einem Kontoauszug der G._____ sowie der Steuererklärung 2010 keine (act. 3/29, act. 3/35). Seine notwendigen Lebenshaltungskosten für sich, die Ehefrau und das unmündi-
ge Kind lässt er wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'750.- pro Monat (act. 3/33), Krankenkassenbeiträge KVG Fr. 258.50 pro Monat für den Gesuchsteller, Fr. 283.50 pro Monat für die Ehefrau, Fr. 8.- pro Monat für den Sohn, alle abzüglich Prämienverbilligung (act. 3/17, act. 3/27, vgl. auch act. 3/34), Mobiliar-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.- pro Monat (nicht belegt, aber angemessen) sowie Steuern Fr. 94.- pro Monat (act. 3/28). Hin- sichtlich der Mietkosten rechtfertigt sich die Vornahme eines Abzugs von rund Fr. 200.-, da die volljährige, erwerbstätige Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt (act. 3/26 S. 2, BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 35). Die übrigen geltend gemachten Auslagen wie die Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 115.- bzw. Fr. 49.- pro Monat, die Weiterbildungskosten von Fr. 40.- sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 110.- (act. 3/26 S. 6) sind nicht belegt und können daher in der Bedarfsrechnung nicht be- rücksichtigt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten Kran- kentaggelder von Fr. 205.20 (act. 3/26 S. 6). Gestützt auf diese finanziellen Verhältnisse (Einkommen von rund Fr. 4'000.- [ei nschliesslich Sozialbeiträge von max. Fr. 2'500.-], liquides Vermögen Fr. 0.- und Notbedarf Fr. 4'525) ist die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Der Gesuchsteller klagt gegen die ehemalige Arbeitgeberin, die C._____ GmbH, aus Art. 336a OR (act. 3/36 S. 4 und act. 1). Er macht geltend, die von der Beklagten in der Hauptsache ausgesprochene Kündigung sei miss- bräuchlich erfolgt. Er wolle sie daher für die finanziellen Folgen der vom Be-
triebsinhaber verursachten Arbeitsunfähigkeit zur Verantwortung ziehen (act. 1 S. 1). Im Weiteren klagt der Gesuchsteller aus Vertrags- bzw. Delikts- recht infolge reduzierter Lohnzahlungen (Taggeldzahlungen, act. 3/36 S. 4). 2.8. Eine Kündigung ist missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. c OR, wenn die Kündigung wegen Krankheit mit Wirkung bereits für die Zeit des zeitlichen Kündigungsschutzes nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR erfolgt. Nicht missbräuchlich ist eine Kündigung hingegen grundsätzlich, wenn sie infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Sperrfrist ausge- sprochen wird (Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, S. 157). Ob das Sachgericht vorliegend von einer missbräuchlichen Kündigung ausgehen wird, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Je- denfalls kann aber aufgrund des Umstandes, dass die Ursache für die Ar- beitsunfähigkeit allenfalls beim Betriebsinhaber der Beklagten in der Haupt- sache liegt, nicht ausgeschlossen werden, dass das Sachgericht Miss- bräuchlichkeit annimmt. Folglich ist das Kriterium der fehlenden Aussichtslo- sigkeit ebenfalls gegeben. Damit kann dem Antrag des Gesuchstellers ent- sprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Frie- densrichteramt B._____ betreffend oberwähnte Klage aus Arbeitsrecht die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich vo- raus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Not- wendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein aus- gedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ih- re Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht- lichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkennt-
nisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen. Insbe- sondere die Berechnung der konkreten, dem Gesuchsteller zustehenden Entschädigung ist von gewisser Komplexität. Zudem spricht der Gesuchstel- ler nur schlecht Deutsch (vgl. act. 3/13). Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 11). Die sachliche Notwendigkeit der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt H._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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