Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120055-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 9. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 11. April 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtsverbeiständung für aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen mög- lichst rückwirkend ab 22. März 2012 stellen (Urk. 1). 1.2. Vorliegend steht gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin eine Unterhalts- klage gegen ihren Vater B._____ bevor. Ein Schlichtungsverfahren ist - soweit er- sichtlich - noch nicht geplant, vielmehr ist beabsichtigt, vorab eine gütliche Eini- gung zwischen den Parteien zu erzielen. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). 2.2. Wie bereits ausgeführt beantragt die Gesuchstellerin die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz ist es grundsätz- lich möglich, zur Vorbereitung des Prozesses einen unentgeltlichen Rechtsbei- stand zu bestellen. 2.3. Anspruch auf einen vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat ei- ne Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Füh- rung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Vor Prozessbeginn kann der Obergerichtspräsident unter diesen Voraus- setzungen bis zur Rechtshängigkeit einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestel- len.
2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (BGE 9C_874/2008). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die Gesuchstellerin führte zu ihren finanziellen Verhältnissen aus, sie erziele kein Einkommen und ihre monatlichen Auslagen würden Euro 987.- betragen (Miete ohne Nebenkosten Euro 280.-, Auslagen öffentlicher Verkehr Euro 40.-, Schulgebühren Euro 641.65, Ausgaben für Schuld- und Lehrbücher Euro 25; Urk. 3/1 S. 2). Vermögen habe sie keines (Urk. 3/1 S. 3). 2.7. Die monatlichen Schulgebühren von Euro 641.65 und die Miete von monat- lich Euro 280 wurden belegt (Urk. 3/2 S. 12 und S. 14) und betragen umgerechnet ca. Fr. 1'130.-. Gemäss Kreisschreiben beträgt der Grundbetrag für eine alleine lebende erwachsene Person Fr. 1'200.-. Da jedoch die Lebenshaltungskosten in C._____ [Land in Südeuropa] wesentlich tiefer sind als diejenigen in der Schweiz, ist der Gesuchstellerin nicht der gesamte Grundbetrag gemäss Kreisschreiben anzurechnen. Gemäss der Tabelle "Preisniveauindizes im weltweiten Vergleich
(abruf bar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/05/07/blank/key/01.html; zu- letzt besucht am 4. Mai 2012) ist davon auszugehen, dass die Lebenshaltungs- kosten in C._____ ca. 2/3 der Lebenshaltungskosten in der Schweiz betragen. Es ist der Gesuchstellerin folglich ein Grundbetrag von Fr. 800.- anzurechnen. Die Gesuchstellerin hat es zwar unterlassen, die weiteren von ihr geltend gemachten monatlichen Auslagen für öffentlichen Verkehr und für Bücher zu belegen. Da sie jedoch keine Einnahmen erzielt, kann sie die belegten Auslagen von ca. Fr. 1'130.- und den den Lebenshaltungskosten in C._____ angepassten Grundbe- trag von Fr. 800.- nicht decken. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der sich noch in Ausbildung befindenden Gesuchstellerin angehalten werden kann, für die Kosten einer anwaltlichen Ver- tretung aufzukommen. Die Gesuchstellerin führte zu den finanziellen Verhältnis- sen ihrer Mutter, D., aus, diese sei in zweiter Ehe verheiratet und habe ei- nen am 28. Februar 2005 geborenen Sohn. Sie sei seit langem ohne Arbeitsstelle und helfe gelegentlich im Handwerksbetrieb ihres Ehemannes. Der Unterneh- mensgewinn habe im Jahr 2011 Euro 17'318.12 betragen. Zudem verfüge sie über die Mietzinseinnahmen ihrer Eigentumswohnung in E. in der Höhe von Euro 7'068.- pro Jahr (Urk. 3/2 S. 3 f.). Diese Einnahmen von insgesamt Eu- ro 24'386.12 pro Jahr bzw. Euro 2'032.18 oder ca. Fr. 2'500.- pro Monat wurden belegt (Urk. 3/2 S. 23). Zu den Auslagen ihrer Mutter machte die Gesuchstellerin keine Ausführungen und reichte keine Belege ein. Da allerdings bereits die den Lebenshaltungskosten in C._____ angepassten Grundbeträge für die Mutter der Gesuchstellerin, deren Ehemann sowie deren siebenjährigen Sohn Fr. 1'400.- be- tragen und der ganzen Familie damit lediglich ca. Fr. 1'100.- zur Bestreitung der übrigen Lebenshaltungskosten, insbesondere zur Bezahlung des monatlichen Mietzinses, verbleiben, kann die Mutter der Gesuchstellerin nicht aufgrund allfälli- ger familienrechtlicher Unterhaltspflichten zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses angehalten werden. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit hin- reichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.
2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.9. Der gegenüber B._____ geltend gemachte Anspruch auf Bezahlung von Un- terhalt für die Gesuchstellerin kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichts- los bezeichnet werden. 2.10. Ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes be- steht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert. Dabei ist insbesondere an die Erarbeitung einer Scheidungskonvention, an die Prüfung der Prozessaussichten oder an die Abklärung der Zuständigkeit zu denken (Huber, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 14 zu Art. 118). 2.11. Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin von ihrem Vater B._____ Unterhalt verlangt und beide Parteien grundsätzlich an einer ausserge- richtlichen Lösung interessiert sind (vgl. Urk. 3/2 S. 4 und Urk. 3/3). Die Bezah- lung von Unterhalt durch B._____ ist von grosser Bedeutung für die Gesuchstelle- rin, geht es doch um Unterhaltsleistungen für die nächsten Jahre. Zudem dürfte die Gesuchstellerin ihre Ausbildung nur dann weiterführen und abschliessen kön- nen, wenn sie von B._____ Unterhaltsbeiträge erhält. Im Weiteren ist zu berück- sichtigen, dass die Gesuchstellerin erst neunzehn Jahre alt ist und gegen ihren Vater vorgehen und allenfalls klagen muss, was eine grosse Belastung darstellt. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin in C._____ lebt, kein Deutsch spricht und mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut ist. Schliesslich ist auch der Vater der Gesuchstellerin anwaltlich vertreten (Urk. 3/4). Es ist daher im konkreten Fall sinnvoll, wenn die Gesuchstellerin bereits im aktuellen Stadium anwaltlich vertre-
ten ist und auf diese Weise ein allenfalls unnötiges strittiges Unterhaltsklagever- fahren und damit verbundene Kosten vermieden werden können. Es erscheint un- ter diesen Umständen angemessen, der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine vorprozessuale unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen. 2.12. Zu prüfen bleibt, ob die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin rückwirkend per 22. März 2012 gewährt werden kann. Die Wirkungen der unent- geltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 119). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 5 zu Art. 118 und N 5 zu Art. 119; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), N 4 zu Art. 119; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 90). Vorliegend unterlässt es die Gesuchstellerin darzulegen, weshalb ihr ein vorpro- zessualer unentgeltlicher Rechtsbeistand rückwirkend zu bestellen sei, nament- lich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Es sind denn auch keine Gründe ersicht- lich, warum es der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin nicht möglich bzw. un- zumutbar gewesen wäre, bereits am 22. März 2012 (oder allenfalls sogar noch früher) das Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einzu- reichen. Folglich ist das Gesuch um rückwirkende Gewährung abzuweisen und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist mit Wirkung ab 11. April 2012 zur vorpro- zessualen unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu bestellen.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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