Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120054-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 18. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. April 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlich- tungsgesuch betreffend Abänderung von Unterhalt gegen C._____ einrei- chen. Gleichzeitig liess er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege beantragen (act. 4/13). 1.2. Mit Eingabe vom 26. April 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und um die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Der Gesuchsteller macht geltend, er beziehe zurzeit von der Gemeinde D._____ Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 2'057.45, nachdem die SVA Zürich die Leistung einer Invalidenrente aufgehoben habe (act. 4/3, act. 1 S. 3). Die Sozialhilfeleistungen belegt er mittels Verfügung des Vor- standes der Gemeinde D._____ vom 11. Januar 2011 (act. 4/6). Seine not- wendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt er sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 770.- pro Monat (act. 4/7), Krankenkassenbeiträge KVG Fr. 267.90 pro Monat (act. 4/10), AHV-Beiträge Fr. 40.- pro Monat (act. 4/11) sowie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 21.50 pro Monat (act. 4/9). Die geltend gemachten Aufwendungen für Telefon, TV sowie Energie sind be- reits im Grundbetrag von Fr. 1'200.- enthalten, weshalb sie nicht separat zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Heizkosten; diese sind gemäss Mietvertrag vom 3. April 2009 im Mietzins bereits enthalten (act. 4/7). Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich demnach wie folgt: Einkommen: Fr. 2'057.45, Notbedarf: Fr. 2'299.40. Darüber, ob er aktuell Vermögen besitze, macht der Gesuchsteller keine Angaben. Insoweit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch obigen Erwägungen (Ziffer 2.3.) zufolge bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Davon abgesehen ist das Gesuch überdies aufgrund des Fehlens der weite- ren Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit (nachfolgend Ziffer 2.5. f.) abzuweisen. 2.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu
prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsa- chen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.6. Der Gesuchsteller klagt auf Abänderung des mit Unterhaltsvertrag vom 6. November 2006 festgelegten Unterhalts von Fr. 526.- zugunsten seiner Tochter C._____ (act. 1). Zur Begründung bringt er vor, mit Verfügung vom 13. April 2010 habe die SVA die ihm ausgerichtete Invalidenrente eingestellt. Er erhalte nun Sozialhilfeleistungen durch die Gemeinde D._____ in obge- nannter Höhe (act. 4/13 S. 2). Gemäss Art. 287 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei erheblicher Verän- derung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils bzw. des Kindes neu fest. Vorliegend ist dem Gesuch zwar zu entnehmen, dass der Gesuchsteller zurzeit soziale Unterstützung in der Höhe von Fr. 2'057.45 erhält (act. 1 S. 3), aus den eingereichten Akten geht jedoch nicht hervor, wie hoch die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einkommensbestimmende Invalidenren- te des Gesuchstellers war. Damit kann weder eine allfällige Einkommens- einbusse des Gesuchstellers beziffert werden noch kann überprüft werden, ob die Voraussetzung der erheblichen Veränderung der Verhältnisse gege- ben ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, beim vorliegenden Rechtsbegehren in der Hauptsache handle sich um ein Prozessbegehren, dessen Verlustgefahren beträchtlich geringer seien als die Gewinnaussichten. Damit muss das Begehren als aussichtslos bezeich- net werden und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weite- rungen abzuweisen. Dies gilt auch für das Gesuch um Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsbeiständin. Dem Gesuchsteller ist es indes unbenom- men, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unent- geltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B., - die Beklagte in der Hauptsache, C., vertreten durch E._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 18. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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