Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120050/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch
Urteil vom 4. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 10. April 2012 ersuchte die anwaltlich vertretene Gesuch- stellerin beim Präsidenten des Obergerichts um unentgeltliche Rechtspflege so- wie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein Schlichtungs- verfahren vor dem Friedensrichteramt Z.. Die Gesuchstellerin macht An- sprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Ristorante B. resp. C._____ resp. D._____ geltend (Urk. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten
innert nützlicher Frist zu tilgen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltli- che Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind dabei sehr strenge Mass- stäbe anzulegen: So sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kos- ten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen – es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhält- nisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt die gesuchstellende Person dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge da- von ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um un- entgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin ist gemäss ihren eigenen Angaben (Urk. 1 N 7 f.) zur Zeit arbeitslos. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin erzielt ihr Ehe- mann – wenn überhaupt – ein sehr bescheidenes Einkommen (vgl. Urk. 3/16). Von dritter Seite – namentlich von der Arbeitslosenkasse – wird die Gesuchstelle- rin gemäss ihren eigenen Aussagen derzeit (noch) nicht unterstützt. Vermögen besitzt die Gesuchstellerin gemäss den von ihr eingereichten Bankbelegen keines resp. nur solches in ebenfalls sehr bescheidenem Umfang (Urk. 3/20). 2.6. Wenn die Gesuchstellerin geltend macht, sie resp. ihr Ehemann erzielten kein oder höchstens ein minimales Einkommen und hätten kein Vermögen, so legt sie mit diesen Angaben ihre finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend resp. vollständig dar. Es ist offensichtlich, dass die Gesuchstellerin in irgendeiner Weise für ihren laufenden Unterhalt, insbesondere Nahrung, Mietkosten (vgl. Urk. 3/17), Gesundheitskosten (vgl. Urk. 3/19) etc., aufkommen muss. Gemäss ihren eigenen Angaben leistet die Gesuchstellerin ausserdem regelmässig Abzahlungen für be- stehende Schulden (Urk. 1 N 8). Wie die Gesuchstellerin ihren finanziellen Bedarf deckt, ob dies namentlich durch Unterstützung von dritter – staatlicher oder priva- ter – Seite geschieht, erwähnt sie jedoch mit keinem Wort.
2.7. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ist folglich ihren Mitwirkungspflich- ten nicht genügend nachgekommen, weshalb ihre Bedürftigkeit nicht verlässlich beurteilt werden kann. Ihr Gesuch ist deshalb abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt oder in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die Gesuchstellerin den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter der Gesuchstellerin gegen Emp- fangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 4. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber
lic. iur. T. Brütsch
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