Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120049-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 4. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ substituiert durch lic. iur. Y._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seine gesetzliche Vertreterin beim Friedensrichteramt der Stadt Z._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung Unterhalt ge- gen C._____ einreichen (act. 5). Mit Eingabe vom 4. April 2012 liess der Gesuchsteller sodann durch seine Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ersuchen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-
schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder
gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Der acht Jahre alte Gesuchsteller ist gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch nicht im Stande, die Gerichts- und Anwaltskosten selbst zu be- zahlen (act. 1 S. 2). Die Kindsmutter arbeitet zurzeit mit einem 55 % Pen- sum als Betreuerin an der Heilpädagogischen Schule der Stadt D._____ und verdient dabei monatlich netto Fr. 4'555.- (act. 7/2 und 7/3). Gemäss der Steuererklärung 2011 verfügt die Mutter des Gesuchstellers sodann über Bankguthaben im Umfang von Fr. 2'290.-, wobei es sich hierbei um das Mieterkautionskonto handelt (act. 7/1). Die notwendigen Lebenshaltungskos- ten beziffert und belegt der Gesuchsteller wie folgt: Mietkosten Wohnung Fr. 1'334.90 pro Monat (act. 7/5), Mietkosten Garage Fr. 120.- pro Monat (act. 7/6), Krankenkassenprämien KVG für die Mutter Fr. 305.30 pro Monat (act. 7/7), Krankenkassenprämien KVG Gesuchsteller Fr. 64.65 pro Monat (act. 7/8), Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 31.50 pro Monat (act. 7/9), Leasingkosten Auto Fr. 243.40 pro Monat (act. 7/10), Fremdbe- treuungskosten Gesuchsteller durchschnittlich Fr. 288.70 pro Monat (act. 7/11) sowie Steuern rund Fr. 47.- pro Monat (act. 7/14). Hinsichtlich der Kosten für auswärtige Verpflegung der Mutter macht der Gesuchsteller ei- nen Betrag von Fr. 325.- pro Monat geltend (21,7 Tage x Fr. 15.-, act. 1 S. 5). Gemäss Eingabe vom 4. April 2012 arbeitet die Mutter in einem 55 % Pensum. Dies ergibt bei einem durchschnittlichen Monatspensum von 21,75 Arbeitstagen 12 Arbeitstage, zumal der Gesuchsteller nicht geltend macht, seine Mutter arbeite trotz des reduzierten Pensums an jedem Tag. Dies ergibt Auslagen für die Verpflegung von Fr. 180.- (12 Tage x Fr. 15.-). Weiter macht der Gesuchsteller geltend, pro Monat fielen Autokosten von Fr. 600.- an. Dies erscheint gestützt auf die TCS-Kilometerkosten-Berechnung 2012, wonach ein Durchschnittsauto mit einem Netto-Neupreis von Fr. 35'000.- und einer jährlichen Fahrleistung von Kilometer 15'000 Fr. 0.75/Kilometer
kostet, und unter Berücksichtigung des Neupreises des hier massgebenden Fahrzeuges von Fr. 16'000.- (act. 7/10) sowie der geltend gemachten Stre- cke von jährlich 12'000 Kilometer (act. 1 S. 4) plausibel. Nicht zu berücksich- tigen sind sodann die Kosten für Telefon, TV und Radio von monatlich Fr. 120.-, da sie bereits im Grundbetrag enthalten sind. Zudem sind sie nicht ausgewiesen. Ebenfalls keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden die Kosten für Hobbies des Gesuchstellers sowie die Einzahlungen in die 3. Säule (vgl. zu Letzterem BSK SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 27). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und den Gesuchsteller kann die Kindsmutter bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 4'555.-, Vermögen Mietkautionsdepot Fr. 2'990.-, Notbedarf Fr. 4'965.45) nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegen C._____ kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos be- zeichnet werden. Gemäss dem Unterhaltsvertrag vom 15. April 2004 hat sich C._____ verpflichtet, dem Gesuchsteller als seinem Kind Unterhaltsbei- träge abgestuft nach dessen Alter zu bezahlen (act. 7/4). Es ist zwar nicht belegt, dass der Kindsvater nun einer Vollzeitarbeit nachgeht und damit ein höheres Einkommen generiert. Dem Schlichtungsgesuch ist aber zumindest zu entnehmen, dass er nun von Beruf Linguist ist (act. 5). Es kann damit
nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Einkommen des Beklagten in der Hauptsache wesentlich verbessert hat, zumal er den Ausführungen im Gesuch zufolge im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Student war (act. 1 S. 6). Folglich ist dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Z._____ betreffend oberwähnte Klage auf Abänderung des Unterhalts die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Weiter lässt der Gesuchsteller beantragen, es sei lic. iur. Y._____ als unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Zur Begründung lässt er ausführen, die Neuberechnung des Unterhaltsbeitrages sei komplex, zumal für den Zeitpunkt der Festsetzung des Unterhalts im Jahr 2004 keine konkreten Zahlen vorlägen (act. 1 S. 6). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ist ein gesetzlicher Vertreter in der Lage, die In- teressen des Vertretenen in angemessener Weise zu wahren, erweist sich die Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters durch das Gericht als nicht notwendig (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dabei spielt es keine Rol- le, ob es sich beim gesetzlichen Vertreter um den Inhaber der elterlichen Gewalt, den Vormund oder einen Beistand handelt. Kindern unter 18 Jahren wird für Klagen gegen die eigenen Eltern grundsätzlich ein Beistand bestellt (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB und Art. 309 ZGB). Ist dies der Fall, erübrigt sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, da die rechtskundige Vertretung gewährt ist. Ist ein Beistand hingegen wie vorliegend nicht be- stellt worden, so ist über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels anderweitiger Vertretung zu entscheiden. Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann An- spruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise
betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Solche besonderen Schwierigkeiten sind vorliegend zu verneinen, zumal gestützt auf die vorhandenen Akten keine Hinweise bestehen, es handle sich um eine besonders komplexe Abände- rungsklage mit Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Seitens des Gesuchstellers wird zwar geltend gemacht, die Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge sei komplex, weil zum Zeitpunkt der Festsetzung im Jahre 2004 keine konkreten Zahlen vorlägen (act. 1 S. 6). Es trifft zwar zu, dass im Unterhaltsvertrag die finanziellen Verhältnisse des Beklagten in der Hauptsache nicht aufgelistet sind, daraus allein kann jedoch keine Komplexi- tät des Verfahrens abgeleitet werden, zumal für Unterhaltsklagen wie die Vorliegende die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 296 ZPO). Zudem bestehen keine Hinweise, die Gegenpartei sei anwaltlich vertreten (act. 1). Das Ge- such um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb ab- zuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Z._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen
mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Z._____ betreffend Klage auf Abänderung der Unter- haltsbeiträge gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Z._____. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am: