Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120048-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 4. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. April 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen die B._____ AG einreichen (act. 2/21/0). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 2. April 2012 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (act. 1 und 1A). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren,
welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss den Rechtsbegehren in der Eingabe vom 2. April 2012 an das Friedensrichteramt C._____ liegt der Streitwert der arbeitsrechtlichen Klage unter Fr. 30'000.- (act. 2/21/0 S. 2), weshalb das Verfahren vor der Schlich- tungsbehörde kostenlos ist. Richtigerweise hat die Gesuchstellerin denn auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gestellt. 2.3. Die Gesuchstellerin beantragt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes. Ein solcher wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der ge- suchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksich- tigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, reali- sierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zü- rich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.6. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.7. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie erhalte seit 1. Oktober 2011 Sozial- hilfe in der Höhe von monatlich Fr. 2'301.30. Im Jahr 2011 habe sie sodann Ar- beitslosenentschädigung erhalten in der Höhe von monatlich Fr. 53.15. Der mo- natliche Mietzins betrage Fr. 1'200.-, die Krankenkassenprämie Fr. 324.30 und die Prämie für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 37.30. Im Weiteren macht sie Kosten für öffentlichen Verkehr von monatlich Fr. 43.75 (Fr. 30.- pro Monat plus Anteil Halbtax-Abo), Kosten für ihr Auto von monatlich ca. Fr. 60.- sowie un- gedeckte Arztkosten von Fr. 1'332.15 geltend (act. 1A S. 5). Vermögen habe sie keines (act. 1A S. 6) und ihre Schulden beliefen sich auf über Fr. 16'000.- (inkl. ausstehende Steuern der Jahre 2009-2011; act. 1A S. 7). Zu sämtlichen Angaben reichte die Gesuchstellerin die entsprechenden Belege ins Recht (act. 2/1-20). Daraus ergibt sich, dass die Sozialhilfe monatlich Fr. 2'373.60 beträgt (Durch- schnitt der eingereichten Monatsabrechnungen, act. 2/1 S. 2-6). Da - wie sich aus den Erwägungen im Beschluss der Sozialbehörde der Stadt Z._____ vom 21. Februar 2012 ergibt - ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder am 6. Oktober 2011 ausgeschöpft war, ist davon auszugehen, dass sie heute keine Arbeitslo- sentaggelder mehr erhält (vgl. act. 2/3 S. 1 unten). Auch von der Kollektiv- Krankenversicherung ihrer früheren Arbeitgeberin B._____ AG erhält sie heute keine Leistungen mehr (act. 2/5 S. 10). Da bereits der Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von monatlich Fr. 1'200.- sowie die belegte Miete in der Höhe von Fr. 1'200.- die Höhe der monatlichen Einnahmen der Gesuchstellerin übersteigen, ist ihre Mittellosigkeit hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.
2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 117 N 20). 2.9. Der Eingabe an das Friedensrichteramt C._____ sowie der eingereichten Korrespondenz lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin in der Hauptsache ausstehenden Lohn, eine ausstehende Bonuszahlung, eine Zahlung für nicht be- zogene Ferientage und für einen Gleitzeitsaldo bei Beendigung des Arbeitsver- hältnisses, die Rückzahlung des ungerechtfertigten Abzuges von Sozialleistungen auf Krankentaggeldern sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangt (act. 2/21/2/13, act. 2/21/2/16-17 und act. 2/21/3). Gestützt auf die eingereichen Akten kann die rechtshängig gemachte Klage aus Arbeitsrecht gegen die frühere Arbeitgeberin B._____ AG aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos be- zeichnet werden. 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts- vertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse
sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.). 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des ge- schilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus an- spruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berech- nung der konkreten Ansprüche der Gesuchstellerin ist von einer gewissen Kom- plexität. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, a.a.O., Art. 118 N 11). Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin ... Staatsangehörige ist, nur gebrochen deutsch spricht, keine Berufsausbildung hat und an psychischen Problemen leidet (act. 1 S. 3 und act. 2/22). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen die B._____ AG in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt der Gemeinde C., gegen Empfangs- schein, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, gegen Empfangs- schein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 4. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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