Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120045-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 4. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 23. März 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Friedensrichteramt der Stadt Z., ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege nach Art. 119 ZPO betreffend eine arbeitsrechtliche For- derung gegen die B. AG ein (act. 2). Am 26. März 2012 leitete das Friedensrichteramt das Gesuch an das Obergericht des Kantons Zürich wei- ter (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 4. April 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um seine finanziellen Verhältnisse und das Erfordernis der fehlenden Aus- sichtslosigkeit ausreichend zu dokumentieren (act. 3). Der Gesuchsteller hat besagte Verfügung nicht abgeholt (act. 3). Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung einer Verfügung bei einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit der Zustellung rechnen musste (sog. Zustellungsfiktion). Der Zustellungsversuch an den Gesuchsteller erfolgte vorliegend am 10. April 2012, weshalb die Frist von sieben Tagen am 17. April 2012 endete. Der Gesuchsteller holte die Sendung innerhalb der Frist nicht ab, obwohl er auf- grund des hängigen Verfahrens vor dem Friedensrichteramt mit gerichtli- chen Zustellungen rechnen musste. Dass der Gesuchsteller das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selbst beim Obergericht einreichte, sondern das Friedensrichteramt dieses der hiesigen Instanz wei- terleitete, vermag daran nichts zu ändern, zumal Gerichtsbehörden berech- tigt sind, Eingaben im Falle ihrer Unzuständigkeit an die zuständige Behörde weiterzuleiten. 1.3. Erfolgt die Zustellung einer gerichtlichen Sendung - sei es mittels tatsächli- cher Aushändigung oder in Form der Zustellungsfiktion - ordnungsgemäss, so ist die Partei gehörig über deren Inhalt in Kenntnis gesetzt worden. Die darin angesetzten Fristen werden damit ausgelöst (BSK ZPO-Bornatico, Art.
138 N 25). Vorliegend begann die in der Verfügung vom 4. April 2012 ange- setzte Frist von zehn Tagen am 18. April 2012 zu laufen und endete damit am 30. April 2012 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ins Recht. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 3 S. 3) und ohne Weite- rungen abzuweisen. 2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller so- wie an das Friedensrichteramt der Stadt Z._____. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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