Legal aid denied for insufficient substantiation

VO120044Obergericht04.05.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht of Zurich, acting through its president in summary proceedings, denied a minor’s request for legal aid and appointment of counsel in conciliation proceedings concerning a contemplated reduction of maintenance obligations. The court held that there was no need for legal aid for the conciliation stage because the applicant, as respondent there, faced no cost risk. It further found that the applicant had not sufficiently disclosed the financial situation of himself and his mother, so indigence could not be reliably assessed. The decision states that the applicant may file a new request later or in proceedings before the district court. The proceedings themselves were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 118, 119 ZPO; legal aid and appointment of counsel in conciliation proceedings. Legal aid presupposes both indigence and non-frivolous prospects of success; in the pre-litigation stage, counsel may be appointed only if necessary to safeguard rights. In conciliation proceedings, the absence of party compensation and the limited cost risk may exclude a need for legal aid on the cost aspect. The applicant bears a comprehensive duty of substantiation regarding income and assets; failure to disclose all relevant financial circumstances, including accessible funds and support obligations, justifies refusal because indigence cannot be reliably assessed (consid. 2.3–2.7).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120044/U/tb

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch

Urteil vom 4. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage/Prozessuales 1.1. C._____ beabsichtigt offenbar eine Klage auf Herabsetzung seiner Unter- haltsverpflichtungen gegenüber A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) anzustren- gen, weshalb er an das Friedensrichteramt der Stadt Z._____ gelangt ist (vgl. Urk. 1 sowie Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 16. März 2012, Ge- schäfts-Nr. RU120009). Mittels seiner gesetzlichen Vertreterin, B., liess der Gesuchsteller daraufhin am 22. März 2012 beim Friedensrichteramt der Stadt Z. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (Urk. 2). Das Frie- densrichteramt der Stadt Z._____ überwies das Gesuch in der Folge zuständig- keitshalber an den Obergerichtspräsidenten (vgl. § 128 GOG i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO), welcher dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 13. April 2011 [recte 2012] Frist zur Verbesserung resp. rechtsgenügenden Substantiierung seines Gesuches ansetzte (Urk. 6). Mit Eingabe vom 23. April 2012 reichte der mittlerweile anwaltlich vertretene Ge- suchsteller sein ergänztes resp. verbessertes Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege resp. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein (Urk. 7). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor-

liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sodann kann die unentgeltliche Rechtspflege im vorprozessualen Stadium nebst der Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes umfassen, sofern dies zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 113 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltli- che Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind dabei sehr strenge Mass- stäbe anzulegen: So sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kos- ten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu- legen – es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine um- fassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechts- pflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Wie bereits erwähnt beantragt der Gesuchsteller zunächst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren. Dabei übersieht der Gesuchsteller jedoch, dass die Kos-

ten des Schlichtungsverfahrens grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt wer- den (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das Verfahren vor Friedensrichter bezüglich der Verfahrenskosten ohnehin kein Kostenrisiko zu tra- gen hat und entsprechend auch kein Interesse um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren besteht, weshalb das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 2.5. Zu prüfen ist demnach lediglich, ob dem Gesuchsteller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist, ob mithin die oben erwähnten Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Dabei ist festzuhalten, dass dem Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unter- haltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vorgehen (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel er- hältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mut- ter des Gesuchstellers, B., in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzube- ziehen. 2.6. Der 14-jährige Gesuchsteller besucht derzeit die Sekundarschule und erzielt folglich kein eigenes Einkommen. Vermögen besitzt der Gesuchsteller ebenfalls keines (Urk. 8/2). Die Mutter des Gesuchstellers verfügt gemäss ihren Angaben ebenfalls über kein Vermögen, wobei zum Beleg hierfür (einzig) eine Kopie eines Kontos D. Konto Nr. ... mit einem Schlusssaldo von Fr. 2.30 per 30. März 2012 ins Recht gelegt wurde (Urk. 8/3). Gleichzeitig ist aus den eingereichten Un- terlagen ersichtlich, dass die Mutter des Gesuchstellers gestützt auf eine Verein- barung mit der Kreisschulpflege E._____ vom 25. Mai bzw. 6. Juni 2011 betref- fend Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von brutto Fr. 29'460.- - (abzüglich des Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeträgen) erhal- ten hat (Urk. 3/2). Mit Schreiben (undatiert) betr. ihrer finanziellen Situation hat B._____ festgehalten, dass ihr von April bis Juni 2012 hiervon noch Fr. 4'000.-- zur Verfügung stünden (Urk. 3/1). Nachdem ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass sich dieser Betrag auf einem Bankkonto befindet, welches demzufolge im Rahmen des vorliegenden Gesuches nicht angegeben wurde, hat es der Ge-

suchsteller versäumt, sämtliche Vermögenswerte anzugeben, welche ihm resp. seiner Mutter zur Verfügung stehen. Der Gesuchsteller ist weiter auch insofern seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, wonach ebenfalls keine Be- lege betr. der Zahlungseingänge der Alimentenbevorschussung oder über die Einkünfte der Mutter des Gesuchstellers, welche diese gemäss ihren Angaben (Urk. 3/1) als Gitarrenlehrerin erzielt, vorliegen. Zumindest was die Alimentenbe- vorschussung anbelangt, ist davon auszugehen, dass dieser Betrag jeweils auf ein Bankkonto einbezahlt wird resp. wurde. 2.7. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller ist somit seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtsgenügend nachgekommen, weshalb seine Mittellosigkeit nicht verläss- lich beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich – nebst der Prü- fung der übrigen Voraussetzungen – auch eine eingehendere Auseinanderset- zung mit der Frage, ob und inwiefern auch die Einkünfte des Ehegatten der Mutter des Gesuchstellers zur Beurteilung des Gesuches hinzugezogen werden können und ob unter diesen Umständen Mittellosigkeit im hier verstandenen Sinne zu be- jahen wäre. 2.8. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt oder in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechts- pflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die Gesuchstellerin den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter des Gesuchstellers gegen Emp- fangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Brütsch

versandt am:

Schlagwörter

legal aidconciliation proceedingsindigencesubstantiation dutyappointment of counselcost risk

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the conciliation proceedings should be granted

Extrahierter Entscheid

No. The applicant had no procedural interest because the conciliation proceedings normally do not entail party compensation or cost risk for him as defendant.

Extrahierte Begründung

Under Art. 113 and 207 ZPO, costs of the conciliation stage are generally borne by the claimant, so the applicant faced no costs risk requiring legal aid.

Kernrechtsfrage

Whether appointment of counsel under legal aid should be ordered

Extrahierter Entscheid

No. The applicant did not sufficiently substantiate his financial situation, so indigence could not be reliably assessed.

Extrahierte Begründung

The applicant failed to meet the duty to disclose income and assets comprehensively; in particular, relevant funds and income of the mother were not fully documented. Because need could not be established, legal aid and counsel had to be refused.

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