Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120042-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch
Urteil vom 13. April 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Beistand lic. iur. C.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage/Prozessuales 1.1. Mit Eingabe vom 22. März 2012 ersuchte der Gesuchsteller, vertreten durch Beistand lic. iur. C., um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D. betreffend Kin- desunterhalt (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltli- che Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind dabei sehr strenge Mass-
stäbe anzulegen: So sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kos- ten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu- legen – es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine um- fassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechts- pflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). Der Gesuchsteller ist ein einjähriges Kleinkind ohne eigenes Einkommen oder Vermögen (act. 2/2). Seine Mutter bezieht gemäss vorliegenden Unterlagen eine 50% IV-Rente und wird ergänzend bis zum familiären Existenzminimum vom So- zialamt unterstützt. Sie kann somit aufgrund allfälliger familienrechtlicher Unter- haltspflichten nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angehalten werden. Die Unterhaltspflicht des Vaters ist gerade Streitgegenstand des Verfah- rens, für welches vorliegend um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Die Mit- tellosigkeit des Gesuchstellers ist somit offenkundig und ausgewiesen. 2.4. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Der Gesuchsteller will eine Unterhaltsklage gegen seinen Vater anstrengen (vgl. Urk. 3/1). Zum jetzigen Zeitpunkt und aufgrund der vorliegenden Verfahrens- akten kann im Sinne des soeben Ausgeführten klarerweise nicht gesagt werden, die angehobene Klage auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen sei aussichtslos.
2.5. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend Unter- haltsklage die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 2.6. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wurde ausdrücklich nicht beantragt, weshalb auf Ausführungen zur Notwendigkeit der Wahrung der Rechte durch einen Rechtsbeistand verzichtet werden kann. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO, werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Es ist jedoch fraglich, ob der Bundesgesetzgeber die unentgeltlich prozessierenden Parteien damit direkt an den Kanton verweisen will oder nicht vielmehr an das für das Verfahren zuständige Gemeinwesen. 3.2. Gemäss § 57 GOG übernehmen im Kanton Zürich die Friedensrichter die Funktion der Schlichtungsbehörde gemäss ZPO. Diese sind als kommunale Be- hörden ausgestaltet (§ 53 GOG) und werden für ihre Tätigkeiten von den Ge- meinden vergütet (§ 56 GOG). Darüber hinaus fallen die Einnahmen der Frie- densrichter in die Gemeindekasse (§ 56 GOG), denn mit Einführung des GOG wurde das Sportelsystem, welches unter dem Regime des bisherigen kantonalen Prozessrechts (ZPO/ZH und GVG) bei zahlreichen Friedensrichterämter Anwen- dung gefunden hatte, abgeschafft (vgl. Weisung zum E-GOG, S. 113). Es ist da- her folgerichtig, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das (kom- munale) Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen sind. Daran vermag allein die Tatsache, dass gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident (und nicht etwa wie unter kantonalem Prozessrecht ab Eingang des Sühnebegehrens die Friedensrichter selbst) über Gesuche um un- entgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage zu befinden hat, nichts zu ändern. Diese Kostentragung entspricht im Übrigen – zumindest was die Befrei- ung von den Gerichtskosten betrifft – auch der bisherigen zürcherischen Praxis.
3.3. Zu beachten ist, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ZPO ff. zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 3.4. Vorliegend sind deshalb die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO durch die Stadt D._____ zu tragen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Nachdem dem Gesuch entsprochen wurde, fällt ein derartiges Rechtsmittel ausser Betracht. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt D._____ betreffend Unterhalt die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
Zürich, 13. April 2012
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber
lic. iur. T. Brütsch
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