No jurisdiction for pre-file legal aid in divorce protection case

VO120039Obergericht23.04.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A woman applied to the president of the Zurich cantonal court for legal aid and appointment of counsel before filing marital protection proceedings. The court held that it was not competent to decide the legal aid request in this pre-litigation setting, because no conciliation stage applies in such proceedings and the request must be made in the competent first-instance process. It therefore did not enter on the request concerning court costs and advances/security. The request to appoint a pre-procedural lawyer was denied because the applicant failed to show why such representation was specifically necessary before filing. The proceeding itself was declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 118, 119, 198 lit. a, 121 and 319 lit. b ZPO; pre-procedural legal aid and appointment of counsel in anticipated marital protection proceedings. Where no conciliation stage exists, a cantonal appellate court president is not the competent authority to decide a request for legal aid before the filing of the main action; such a request must be made in the competent first-instance proceedings. A pre-procedural legal representative may be appointed only if the indigent party shows that, before suit is filed, legal consultation and preparatory clarification are necessary to assess prospects or avert an unnecessary process risk. The burden rests on the applicant to demonstrate this special need; absent such showing, the request fails.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120039-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 23. April 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. März 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen, wobei sie darum ersuchen liess, ihr für das Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bestellen (Urk. 1). Dem Gesuch ist zu entneh- men, dass der Rechtsbeistand bereits vorprozessual bestellt werden soll (Urk. 1 S. 2). 1.2. Aus der Begründung des Gesuchs geht hervor, dass sich die Gesuchstelle- rin und deren Ehemann B._____ getrennt haben und die Gesuchstellerin seit An- fang Januar 2012 in C._____ wohnt. Entgegen ursprünglichen Verlautbarungen habe der Ehemann der Gesuchstellerin die schriftliche Zustimmung zu einem ge- meinsamen Scheidungsbegehren nicht gegeben. Die Gesuchstellerin werde da- her wohl die zwei Jahre Wartezeit gemäss Art. 114 ZGB abwarten müssen. Zwi- schenzeitlich seien allerdings Eheschutzmassnahmen notwendig (Urk. 1 S. 2 f.). 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen.

2.2. Vorliegend steht gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin ein Eheschutz- verfahren bevor, bei dem gemäss Art. 198 lit. a ZPO das Schlichtungsverfahren - für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könnte - entfällt. Der angerufene Obergerichtspräsident ist für die Beurteilung des gestellten Ge- suchs daher nicht zuständig. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksge- richt erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Auf das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist deshalb in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Si- cherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht einzutreten. 2.3. Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens (Urk. 1 S. 2). 2.4. Die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes soll es der bedürfti- gen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge ge- fassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer al- lenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 87 Nr. 21). 2.5. Die Gesuchstellerin hat es unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzu- setzen, weshalb ihr das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine vorprozessuale Vertretung bereits vor der Einreichung der Klage beim zuständigen Bezirksgericht aufdränge bzw. notwendig sei. Dem Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes ist deshalb nicht stattzugeben. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

  1. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in Bezug auf die Ge- richtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Dieses Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt lic. iur. X., zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr B., ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu

begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 23. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am:

Schlagwörter

legal aidfamily lawjurisdictionpre-procedural counselcost exemptionsummary proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Obergericht president had jurisdiction to decide pre-file legal aid for the intended eheschutz proceedings

Extrahierter Entscheid

He lacked jurisdiction because legal aid in this context had to be sought before the competent first-instance court in the pending family proceedings.

Extrahierte Begründung

For anticipated eheschutz proceedings, the reconciliation stage does not apply; therefore the president was not the competent authority to decide the request at this stage.

Kernrechtsfrage

Whether court-cost relief and exemption from advances and security should be granted

Extrahierter Entscheid

The request was not entered upon.

Extrahierte Begründung

Because the president was not competent to decide the request in the pre-litigation setting, the application could not be considered on the merits.

Kernrechtsfrage

Whether a pre-procedural legal representative should be appointed

Extrahierter Entscheid

The request was denied because no special need for pre-procedural representation was shown.

Extrahierte Begründung

Such appointment is intended only where the party must have the prospects of the intended claim assessed and preparatory steps taken before filing; the applicant did not explain why this was necessary here.

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