Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120039-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 23. April 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. März 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen, wobei sie darum ersuchen liess, ihr für das Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bestellen (Urk. 1). Dem Gesuch ist zu entneh- men, dass der Rechtsbeistand bereits vorprozessual bestellt werden soll (Urk. 1 S. 2). 1.2. Aus der Begründung des Gesuchs geht hervor, dass sich die Gesuchstelle- rin und deren Ehemann B._____ getrennt haben und die Gesuchstellerin seit An- fang Januar 2012 in C._____ wohnt. Entgegen ursprünglichen Verlautbarungen habe der Ehemann der Gesuchstellerin die schriftliche Zustimmung zu einem ge- meinsamen Scheidungsbegehren nicht gegeben. Die Gesuchstellerin werde da- her wohl die zwei Jahre Wartezeit gemäss Art. 114 ZGB abwarten müssen. Zwi- schenzeitlich seien allerdings Eheschutzmassnahmen notwendig (Urk. 1 S. 2 f.). 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen.
2.2. Vorliegend steht gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin ein Eheschutz- verfahren bevor, bei dem gemäss Art. 198 lit. a ZPO das Schlichtungsverfahren - für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könnte - entfällt. Der angerufene Obergerichtspräsident ist für die Beurteilung des gestellten Ge- suchs daher nicht zuständig. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksge- richt erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Auf das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist deshalb in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Si- cherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht einzutreten. 2.3. Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens (Urk. 1 S. 2). 2.4. Die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes soll es der bedürfti- gen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge ge- fassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer al- lenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 87 Nr. 21). 2.5. Die Gesuchstellerin hat es unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzu- setzen, weshalb ihr das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine vorprozessuale Vertretung bereits vor der Einreichung der Klage beim zuständigen Bezirksgericht aufdränge bzw. notwendig sei. Dem Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes ist deshalb nicht stattzugeben. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 23. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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