Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120037-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 4. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 12. März 2012 ging beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zü- rich ein Gesuch von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren gegen seinen Vater be- treffend Unterhaltszahlungen ein. Gleichzeitig ersuchte A._____ um die Be- stellung von Rechtsanwalt X._____, ... [Adresse], als unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 1 und 2). Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, er befinde sich zurzeit in der Lehre, nachdem er im Jahre 2011 die Lehrab- schlussprüfung nicht bestanden habe. Der Vater habe mittels Anwalt erwir- ken können, dass er ihm, dem Gesuchsteller, keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen müsse (act. 1). 1.2. In der Folge setzte das Gericht dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 15. März 2012 Frist zur Konkretisierung seines Gesuchs sowie zur Einrei- chung diverser Unterlagen an, mit der Androhung, dass das Gesuch im Un- terlassungsfalle abgewiesen werde (act. 4). Auf Antrag hin wurde die Frist sodann bis zum 19. April 2012 verlängert (act. 6). Innert erstreckter Frist gingen beim Gericht weder eine Eingabe noch die eingeforderten Unterla- gen ein. Damit ist das Gesuch entsprechend der Androhung in der Verfü- gung vom 15. März 2012 sowie mit Blick auf die Verletzung der in besagter Verfügung dargelegten Mitwirkungspflicht (Urk. 4 S. 3) ohne Weiterungen abzuweisen. 2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober-
gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unent- geltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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