Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120035-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 20. April 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Beistand X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 5. März 2012 lässt der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Rahmen einer beim Friedensrichteramt C._____ gleichentags angehobenen Unterhaltsklage stellen (Urk. 1 und 3/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Oberge- richtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind
die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der am tt.mm.2011 geborene Gesuchsteller verfügt weder über ein Ein- kommen noch über Vermögen (vgl. Urk. 1). Gemäss den Ausführungen im Ge- such steht den monatlichen Einkünften der Mutter des Gesuchstellers von netto Fr. 2'730.– (ohne Kinderzulagen) ein monatlicher Notbedarf für Mutter, Gesuch- steller und zwei weitere - mit der Gegenpartei in der Hauptsache gemeinsame - Kinder im Umfange von Fr. 5'315.30 gegenüber; Vermögen ist keines vorhanden (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 3/4 und Urk. 3/7-9). Die Mutter des Gesuchstellers kann somit aufgrund allfälliger familienrechtlicher Unterhaltspflichten nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angehalten werden. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit offenkundig. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).
2.7. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen den Vater des Gesuch- stellers kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.8. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Unter- haltsklage die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Es ist jedoch fraglich, ob der Bundesgesetzgeber die unentgeltlich prozessierenden Parteien damit direkt an den Kanton verweisen will oder nicht vielmehr an das für das Verfahren zuständige Gemeinwesen. 3.2. Gemäss § 57 GOG übernehmen im Kanton Zürich die Friedensrichter die Funktion der Schlichtungsbehörde gemäss ZPO. Diese sind als kommunale Be- hörden ausgestaltet (§ 53 GOG) und werden für ihre Tätigkeiten von den Ge- meinden vergütet (§ 56 GOG). Darüber hinaus fallen die Einnahmen der Frie- densrichter in die Gemeindekasse (§ 56 GOG), denn mit Einführung des GOG wurde das Sportelsystem, welches unter dem Regime des bisherigen kantonalen Prozessrechts (ZPO/ZH und GVG) bei zahlreichen Friedensrichterämter Anwen- dung gefunden hatte, abgeschafft (vgl. Weisung zum E-GOG, S. 113). Es er- scheint deshalb sachlich richtig, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das (kommunale) Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen sind. Daran vermag allein die Tatsache, dass gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident (und nicht etwa wie unter kantonalem Prozess- recht ab Eingang des Sühnebegehrens die Friedensrichter selbst) über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage zu befinden hat, nichts zu ändern. Diese Kostentragung entspricht im Übrigen - zumindest was die Be- freiung von den Gerichtskosten betrifft - auch der bisherigen zürcherischen Pra- xis.
3.3. Zu beachten ist, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ZPO ff. zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 3.4. Vorliegend sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlich- tungsverfahrens unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO durch die Stadt D._____ zu tragen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgelt- licher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
Zürich, 20. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
versandt am: