Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120034-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 26. März 2012
in Sachen
A._____, geboren tt.mm.2007, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beistand X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. März 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Beistand X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für ein gleichentags beim Friedensrichteramt C._____ eingeleitetes Schlichtungsverfahren betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ ersuchen (act. 1). Da das Gesuch unzureichend belegt war, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 8. März 2012 (act. 4) Frist zur Einreichung weiterer Un- terlagen angesetzt. Diese gingen am 20. März 2012 ein (act. 5 und act. 6/1 - 6/6). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen wie die obligatorischen Krankenkassenbeiträge, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt, weshalb sie bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden können. 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder
gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.5. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein 4-jähriges Kleinkind. Ihre Einkünfte werden mit insgesamt Fr. 824.- beziffert (Fr. 200.- pro Monat als Kinderzulage sowie Fr. 624.- pro Monat als Kinderrente; act. 1 S. 2). Die Kinderrente wird mittels Beleg der Ausgleichskasse der ... Schweiz nach- gewiesen (act. 6/4, act. 6/6). Den glaubhaften Angaben im Gesuch zufolge besitzt die Gesuchstellerin sodann kein Vermögen (act. 1 S. 3). Im Weiteren werden die Aufwendungen der Gesuchstellerin mit insgesamt Fr. 2'210.- be- ziffert (act. 1 S. 2). Hiervon belegt sind jedoch einzig der Mietzinsanteil von monatlich Fr. 540.- (= 1/3 Mietzinsanteil act. 6/2 und act. 6/4 S. 2) sowie die Krankenkassenbeiträge von monatlich Fr. 107.05, wobei unklar ist, ob Letz- tere auch die Prämien nach VVG umfassen (act. 6/4 S. 4; gemäss der Be- rechnung der E._____ Versicherung [www.E._____.com] beträgt die maxi- male Gebühr für die obligatorischen Krankenkassenbeiträge rund Fr. 110.-, weshalb keine Reduktion des geltend gemachten Betrages von Fr. 107.50 vorzunehmen ist). Hinsichtlich der übrigen Aufwendungen (Fr. 505.- für Pfle- ge und Erziehung, Fr. 695.- weitere Kosten; act. 6/2) hat die Gesuchstellerin davon abgesehen, Belege ins Recht zu reichen, weshalb sie infolge unter- lassener Mitwirkung in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden können. Die für Ernährung und Bekleidung geltend gemachten Beträge (act. 6/2) sind sodann bereits im Grundbetrag enthalten. Unter Berücksichti- gung des Grundbetrags von Fr. 400.- ist somit von notwendigen Lebenshal- tungskosten der Gesuchstellerin von Fr. 1'047.- und damit von ihrer Bedürf- tigkeit auszugehen. Wie darlegt sind jedoch gestützt auf Art. 276 ZGB auch die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurtei- lung der Mittellosigkeit miteinzubeziehen. Dem Beleg der Ausgleichskasse der ... Schweiz zufolge erhält die Mutter eine Invalidenrente von Fr. 1'559.- pro Monat (act. 6/4). Zusätzlich werden ihr seitens der Durchführungsstelle
für Zusatzleistungen zur AHV/IV Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'937.- entrichtet (act. 6/4 S. 3). Die monatlichen Einkünfte der Mutter der Gesuch- stellerin belaufen sich damit ohne Berücksichtigung der Kinderrente auf ins- gesamt Fr. 3'496.-. Zudem verfügt die Mutter über ein Konto bei der F._____ AG, welches per 15. März 2012 einen positiven Saldo von Fr. 632.70 auf- wies (act. 6/6). Als Lebensaufwandkosten der Mutter werden sodann Miet- kosten von Fr. 1'080.- (act. 6/4 S. 2) sowie Krankenkassenbeiträge von Fr. 563.55 geltend gemacht (act. 6/4 S. 4). Da in der Bedarfsrechnung nur die obligatorischen Krankenkassenbeiträge zu berücksichtigen sind, sind die anrechenbaren Prämien mangels Ausscheidung im Gesuch gestützt auf die Berechnung der E._____ Versicherung (www.E..com) auf Fr. 439.- zu reduzieren. Weitere Aufwendungen macht die Gesuchstellerin nicht geltend, weshalb die notwendigen Lebenshaltungskosten der Kindsmutter unter Be- rücksichtigung des Grundbetrags auf Fr. 2'869.- festzusetzen sind. Bei die- sen finanziellen Verhältnissen der Mutter der Gesuchstellerin (Einkommen: Fr. 3'496.-, Vermögen: Fr. 632.70, Notbedarf: Fr. 2'869.-) ist es ihr auch un- ter Berücksichtigung des Mankos der Gesuchstellerin (Einkommen: Fr. 824.- , Notbedarf: Fr. 1'047.-) zumutbar, gestützt auf Art. 276 ZGB für die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen, zumal diese in aller Regel von geringer Höhe sind und lediglich wenige hundert Franken betragen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und ist das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der wei- teren Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begeh- rens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 2.6. Zum Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 4) ist sodann festzuhalten, dass gemäss ständiger kantonaler und bun- desgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwen- dig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, wel- cher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormund- schaftsbehörde G. hat mit Beschluss vom 1. Juni 2011 X._____ zum Beistand der Gesuchstellerin ernannt, nachdem ihr bereits am
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Kindsmutter und die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), − an das Friedensrichteramt C._____ (gegen Empfangsschein),
− an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr D.,..., ... C. (ge- gen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 26. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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