Unentgeltliche Rechtspflege in conciliation proceedings

VO120032Obergericht20.04.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A defendant in a conciliation proceeding sought legal aid and appointment of counsel before the President of the Zurich Cantonal Court. The court held that, because conciliation costs are generally borne by the claimant and had in fact been charged to the opposing party, there was no need to enter on the request regarding advances and security for party costs. It further found that the strict requirements for appointing counsel in conciliation were not met. The request for an appointed lawyer was therefore denied, while the cantonal legal-aid proceeding itself remained free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 118 and 119 ZPO; legal aid in conciliation proceedings: the entitlement to waiving advances/security and to court-cost relief presupposes a concrete cost risk, which is generally absent for the defendant in conciliation where costs fall on the claimant under Art. 207 ZPO; the appointment of counsel requires special circumstances, and equality of arms is applied restrictively at the conciliation stage (consid. 2.3-2.6). Where no cognizable interest exists in respect of costs and security, the request is not entered into; the request for legal aid counsel is otherwise denied if legal representation is not necessary.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120032-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 20. April 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Fürsprecher und Notar X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 1. März 2012 überwies das Friedensrichteramt B._____ das dort eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A._____ (nachfol- gend: Gesuchstellerin) vom 17. Februar 2012 samt Beilagen zuständigkeitshalber dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 1-5). 1.2. In der Hauptsache war die Gesuchstellerin die beklagte Partei in einem von der C._____ AG (nachfolgend: Gegenpartei) gegen sie angestrengten Verfahren betreffend Forderung vor dem Friedensrichteramt B._____ (Urk. 1 S. 4 und Urk. 4). 1.3. Mit Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom 29. Februar 2012 wurde das von der Gegenpartei gegen die Gesuchstellerin angestrengte Schlich- tungsverfahren als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt abgeschrieben. Die Kosten wurden der Gegenpartei auferlegt (Urk. 5/3 S. 3 f.). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ befand sich die Gesuch- stellerin in der Rolle der beklagten Partei (vgl. Urk. 1; Urk. 2; Urk. 5/3). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Gesuchstellerin für das Verfahren vor Frie- densrichter bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko trägt. Wie unter Ziff. 1.3. vorstehend erwähnt, wurden die Kosten des Verfahrens vor dem Friedens- richteramt B._____ denn auch der Gegenpartei auferlegt (vgl. Urk. 5/3 S. 4). Ent- sprechend besteht auch kein Interesse der Gesuchstellerin auf unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) für das Schlichtungsverfahren, weshalb auf das diesbezügliche Gesuch nicht einzutreten ist. 2.5. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderungen an die

Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Insbesondere darf das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffengleichheit, wonach die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insbesondere dann angezeigt ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung finden. Die Waffengleichheit ist in erster Linie vor den Gerichten zu gewährleisten, wenn es darum geht, Rechtsschriften zu redigieren und sich prozesstaktisch richtig zu verhalten. 2.6. Vorliegend erschien es für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin je- denfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass sie über einen (un- entgeltlichen) Rechtsbeistand verfügt. Dies umso mehr, als sie sich in der Rolle der beklagten Partei befand, was zumindest in einem Schlichtungsverfahren pro- zesstaktisch wenig herausfordernd ist. 2.7. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sin- ne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − Fürsprecher X., zweifach, für sich und die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B. − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 20. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am:

Schlagwörter

legal aidconciliation proceedingsappointed counselcost riskindigencenecessity of counsel

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for legal aid regarding court costs and advance/security payments in the conciliation proceeding was admissible

Extrahierter Entscheid

No legal interest existed, because the applicant as defendant bore no cost risk in the conciliation proceeding.

Extrahierte Begründung

Under Art. 207 ZPO, costs in conciliation are generally charged to the claimant; here they were in fact charged to the opposing party. Therefore there was no basis to grant relief under Art. 118 para. 1 lit. a and b ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether an appointed counsel was necessary for the applicant in the conciliation proceeding

Extrahierter Entscheid

The need for legal representation was not shown for the conciliation stage.

Extrahierte Begründung

Strict standards apply in conciliation; equality of arms is relevant only with restraint at this stage. As the applicant was the defendant, the proceeding did not present special procedural difficulty requiring counsel.

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