Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120030-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 30. März 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 ersuchte A._____ (nachfolgend: Ge- suchstellerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- beiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (Urk. 1 S. 2). 1.2. In der Hauptsache ist die Gesuchstellerin die beklagte Partei in einem von der C._____ GmbH gegen sie angestrengten Verfahren vor dem Friedensrichter- amt B._____ betreffend Forderung (Urk. 3/9). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas-
sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ ist die Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei (vgl. Urk. 3/9). Die Kosten des Schlichtungsverfah- rens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Gesuchstellerin für das Verfahren vor dem Friedensrichter bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko trägt. Entsprechend besteht auch kein In- teresse der Gesuchstellerin an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist. 2.5. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind ho- he Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Eine Partei hat insbesondere dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechts- vertreters erforderlich machen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenber- ger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 117). 2.6. Die Gesuchstellerin führte aus, sie sei 1984 in die Schweiz gekommen und verfüge über das Schweizer Bürgerrecht. Dennoch habe sie grosse Mühe in
Sprache und Schrift im Umgang mit Behörden. Ihre Tochter habe die Beschwerde ans Obergericht gegen die Verfügung des Friedensrichters vom 11. November 2011 verfasst, nachdem sie sich im ... von einer Anwältin habe beraten lassen. Sie selbst wäre nicht imstande gewesen, diese Beschwerde zu verfassen. Nach- dem die Sache an den Friedensrichter zurückgewiesen worden sei, habe sie sich erneut an das ... gewandt, um zu verstehen, was weiter passiere. Sie habe sich den Entscheid des Obergerichts erklären lassen müssen. Es sei offensichtlich, dass sie ihre Rechte und Interessen nicht selber wahren könne. Sie sei auf einen Beistand angewiesen. Da allenfalls ein graphologisches Gutachten und dogmati- sche Recherchen zum Zustandekommen des Leasingvertrages nötig sein wer- den, handle es sich vorliegend um einen Rechtsstreit mit einer gewissen Komple- xität, die die Beigabe eines Rechtsbeistandes unabdingbar mache (Urk. 1 S. 3). 2.7. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine Schweizer Bürgerin mit aus- ländischen Wurzeln, welche rechtsunkundig ist und gemäss eigenen Angaben grosse Mühe mit der deutschen Sprache hat. Dies allein vermag die Notwendig- keit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung jedoch noch nicht zu begründen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Gesuchstellerin in der Hauptsache geltend macht, keine Kenntnis vom Leasingvertrag und einen solchen auch nie unter- zeichnet zu haben. Sie bestreite, dass es sich um ihre eigenhändige Unterschrift handle (Urk. 3/8). Dieser Standpunkt weist weder in rechtlicher noch in tatsächli- cher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Ein graphologisches Gutachten so- wie dogmatische Recherchen zum Zustandekommen des Leasingvertrages dürf- ten sodann erst in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht aktuell werden. Schliesslich liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die C._____ GmbH anwaltlich vertreten ist. Bei D., welcher als Vertreter der C. GmbH aufgeführt ist, handelt es sich um einen Angestellten mit Kollektivprokura zu zweien (vgl. Urk. 5). Es erscheint deshalb für die Wahrung der Rechte der Ge- suchstellerin jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass sie über einen Rechtsbeistand verfügt. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die Voraussetzungen der Mittellosigkeit sowie der fehlenden Aussichtslosigkeit näher einzugehen.
2.8. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Der Gesuchstelle- rin ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sin- ne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. X., ... [Adresse] − das Friedensrichteramt B., ... [Adresse] (Prozess-Nr GV.2012.00048)
− die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ GmbH, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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