Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120029-O/U
Der Präsident (Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller)
Verfügung vom 30. März 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren angehoben betreffend eine Klage auf Zahlung von Fr. 17'200.- gegen seinen früheren Arbeitgeber, die C._____ AG (Urk. 1 S. 5 f.). Die Schlichtungsverhandlung fand am 29. Februar 2012 statt (Urk. 1 S. 4). 1.2. Mit undatierter Eingabe, beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 27. Februar 2012, stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorliegend ist der Gesuchsteller Kläger in einem eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeiten betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenlos. Da gemäss den Ausführungen des Gesuch-
stellers der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 30'000.- beträgt, besteht für das Schlichtungsverfahren kein Interesse des Gesuchstellers an der Befreiung von Gerichtskosten. Auf das entsprechende Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegeben sind. Die Schlichtungsverhandlung fand am 29. Februar 2012 statt, wobei gemäss Auskunft des zuständigen Frie- densrichters der Gesuchsteller keinen Rechtsanwalt beigezogen hat (Urk. 2). Es besteht somit kein Interesse des Gesuchstellers an der Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren, weshalb auch auf dieses Gesuch nicht einzutreten ist. 2.4. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann der Ge- suchsteller erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsver- fahren wird nicht eingetreten.
Zürich, 30. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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