Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120028-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 19. März 2012
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ein. Er beabsichtigt die Erhebung einer Klage aus Arbeitsrecht gegen seinen Arbeitgeber (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus ei-
nem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Der Gesuchsteller macht in der Eingabe vom 21. Februar 2012 zu seinem Rechtsbegehren in der Hauptsache geltend, er beantrage eine angemesse- ne Entschädigung der Nominallohnentwicklung, eine Abgangsentschädigung nach Art. 339c OR, eine individuelle Lohnerhöhung sowie Zahlungen der verloren gegangenen Pensionskassenbeiträge und der daraus resultieren- den geringen Pensionskassenrente. Der geforderte Betrag betrage über Fr. 70'000.- (act. 1 S. 4). Damit ist ein allfälliges Schlichtungsverfahren nicht mehr kostenlos. 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benö- tigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Un- terhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkos- ten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden
Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179) 2.5. Der Gesuchsteller hat zu seinen finanziellen Verhältnissen zahlreiche Bele- ge ins Recht gelegt. Den Unterlagen zufolge erhält der Gesuchsteller Leis- tungen aus der Arbeitslosenkasse von Fr. 1'318.- pro Monat (act. 1 S. 2 und act. 2/9), eine AHV/IV-Rente der SVA Zürich von monatlich Fr. 508.- (act. 2/7) sowie Rentenleistungen der B._____ von Fr. 513.30 pro Monat (act. 2/6). Zudem befindet sich in den Akten ein weiterer Beleg der C., wonach dem Gesuchsteller für das Jahr 2011 eine Rente von Fr. 2'730.- ausbezahlt worden sei (= Fr. 227.50 pro Monat, act. 2/8). Das Erwerbsein- kommen der Ehegattin beträgt gemäss dem Lohnausweis vom 12. Januar 2012 durchschnittlich Fr. 3'246.35 netto pro Monat (act. 2/13). Dies ergibt Einkünfte von insgesamt Fr. 5'813.15. Gemäss der ins Recht gereichten Steuererklärung 2010 verfügten der Gesuchsteller und seine Frau per 31. Dezember 2010 über Wertschriften und Guthaben von Fr. 37'370.- (act. 2/1 S. 4), wobei es sich um Guthaben auf Konten bei der D., der E._____ und der F._____ handelte (act. 2/1 S. 8). Per 31. Dezember 2011 bzw. 21. Februar 2012 betrug das Guthaben bei der D._____ und der F._____ insgesamt Fr. 15'236.48 (act. 2/10, act. 2/11 und act. 2/14). Hin- sichtlich der Guthaben bei der E._____ fehlt es an aktuellen Belegen. Zu-
dem verfügt die Ehefrau des Gesuchstellers den Angaben im Gesuch zufol- ge über ein Fahrzeug im Wert von Fr. 19'000.- (act. 1 S. 3). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und seine Frau beziffert bzw. belegt der Ge- suchsteller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'890.- pro Monat (act. 1 S. 2), Krankenkasse KVG für den Gesuchsteller und die Ehefrau je Fr. 261.70 pro Monat (act. 2/2), Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.- pro Monat (act. 2/3), Steuern Fr. 455.- pro Monat (Basis 2010 act. 2/1). Bei diesen fi- nanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 5'813.15, Notbedarf Fr. 4'598.40, liquides Vermögen von mehreren tausend Franken) ist es dem Gesuchstel- ler zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu begleichen, zumal diese in aller Regel von geringer Höhe sind und lediglich wenige hun- dert Franken betragen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzu- weisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der fehlen- den Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Ebenfalls kann im Hinblick auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren von einer näheren Prüfung der weiteren Voraussetzung der Notwendigkeit abgesehen werden. Dieses Erfordernis erscheint aber eben- falls als nicht gegeben, handelt es sich doch um eine Forderungsklage, wel- che weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierig- keiten aufweist. Der Gesuchsteller vermag denn auch nicht aufzuzeigen, wo- rin diese bestehen sollen. Überdies bestehen keine Hinweise, die Gegenpar- tei sei (vorprozessual) anwaltlich vertreten, weshalb es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für ein allfälliges Schlichtungsverfah- ren nicht notwendig erscheint, dass er über einen unentgeltlichen Rechts- beistand verfügt. Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus um die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht, so hat es er unterlassen darzulegen, weshalb ihm das Armenrecht schon vorpro- zessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine vorprozessuale Ver- tretung bereits vor der Einreichung der Klage aufdränge bzw. notwendig sei. Damit ist auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei ei- nem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 2.6. Schliesslich ist anzumerken, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nur für ein genau umschriebenes Prozessverfahren erfolgt (Frank/Sträu- li/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 88 N 1). Einer gesuchstellenden Person obliegt daher die Pflicht, sich im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darüber zu äussern, bei welchem Gericht sie eine allfällige Klage einzu- reichen beabsichtigt. In den Akten findet sich vorliegend einzig der Hinweis, der Gesuchsteller beantrage die unentgeltliche Rechtspflege in einem Pro- zess bezüglich Forderung aus Arbeitsrecht (act. 1 S. 4). Darüber, bei wel- chem Gericht die Klage eingeleitet werden soll, bestehen keine Angaben. Demzufolge kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch man- gels ausreichender Konkretisierung, wofür er diese beantragt, nicht entspro- chen werden und ist es abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 19. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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