Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120026-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 24. Februar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bei der Audienz des Be- zirksgerichts Zürich hängige Verfahren mit der Nummer ER120028-L/Z1 (Urk. 1). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss seinem Gesuch vom 15. Februar 2012 ersucht der rechtsunkundige und unvertretene Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für ein bei der Audienz des Bezirksgerichts Zürich hängiges Verfahren (Urk. 1). Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichtspräsident Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nur für das Schlichtungsverfah- ren. Entsprechende Gesuche für das gerichtliche Verfahren können ohne Rechts- verlust direkt bei der betreffenden Instanz - vorliegend beim zuständigen Richter oder bei der zuständigen Richterin der Audienz des Bezirksgerichts Zürich - ein- gereicht werden. 2.3. Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutretenden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller unter Rücksendung der einge- reichten Beilagen (act. 4/1-7; auf dem Rechtshilfeweg). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: