Non-entry on legal aid request for pending court proceedings

VO120026Obergericht24.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A pro se applicant requested legal aid from the President of the Zurich High Court for proceedings pending before the Zurich District Court. The court held that, under the CPC, legal aid must be requested anew at each instance and that for the court phase the competent first-instance judge must decide. Because the applicant could file the request directly with the District Court without forfeiting rights, the High Court did not enter into the request. The proceeding was declared free of charge. The decision also stated that an appeal lies to the Zurich High Court within 10 days.

Omnilex-Regeste

Art. 119 Abs. 3, 5 und 6 ZPO; § 128 GOG; Zuständigkeit für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im gerichtlichen Verfahren: Das Gesuch ist vor jeder Instanz neu zu stellen. Für die Zeit nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens ist diejenige Instanz zuständig, vor welcher das Hauptverfahren hängig ist. Der Obergerichtspräsident kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen. Wird ein Gesuch für das gerichtliche Verfahren beim Obergerichtspräsidenten eingereicht, obwohl die Sache bereits bei der Erstinstanz hängig ist, ist darauf nicht einzutreten. Das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenfrei (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120026-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 24. Februar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bei der Audienz des Be- zirksgerichts Zürich hängige Verfahren mit der Nummer ER120028-L/Z1 (Urk. 1). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss seinem Gesuch vom 15. Februar 2012 ersucht der rechtsunkundige und unvertretene Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für ein bei der Audienz des Bezirksgerichts Zürich hängiges Verfahren (Urk. 1). Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichtspräsident Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nur für das Schlichtungsverfah- ren. Entsprechende Gesuche für das gerichtliche Verfahren können ohne Rechts- verlust direkt bei der betreffenden Instanz - vorliegend beim zuständigen Richter oder bei der zuständigen Richterin der Audienz des Bezirksgerichts Zürich - ein- gereicht werden. 2.3. Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutretenden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller unter Rücksendung der einge- reichten Beilagen (act. 4/1-7; auf dem Rechtshilfeweg). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Schlagwörter

legal aidjurisdictionnon-entryconciliationcivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Obergericht president could decide the request for legal aid for a case already pending before the District Court

Extrahierter Entscheid

No; such a request for court proceedings must be filed with the competent instance, here the District Court, so the request was not entered into.

Extrahierte Begründung

Under Art. 119 ZPO, legal aid must be requested anew at each instance. The Obergericht president may only grant it up to the end of conciliation; for the court phase the competent first-instance judge must decide. The present request therefore could be filed directly with the District Court without loss of rights.

Kernrechtsfrage

Whether the Obergericht proceeding incurred court costs

Extrahierter Entscheid

No; the proceeding on legal aid is free of charge.

Extrahierte Begründung

Art. 119 Abs. 6 ZPO provides that proceedings concerning legal aid are cost-free.

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