Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120025-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 4. Mai 2012
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Fürsprecher X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 lässt A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Züri ch ei n Gesuch um Bestellung ei nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Fürsprecher X._____ im Rahmen einer beim Friedensrichteramt B._____ angehobenen Forderungsklage gegen die C._____ GmbH betreffend ei- ne arbeitsrechtliche Streitigkeit stellen (Urk. 1 und Urk. 4/3). 1.2. Im S chlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario ni cht zwi ngend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht oh- nehi n kostenlos si nd. Im Schli chtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitig- keit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– handelt. D em Schli chtungsgesuch der Gesuchstelleri n vom 6. Januar 2012 an das Frie- densrichteramt B._____ ist zu entnehmen, dass der - eine arbeitsrechtliche Strei-
tigkeit betreffende - Streitwert unter Fr. 30'000.– liegt (vgl. Urk. 4/2; vgl. auch Urk. 1 S. 8). Die Gesuchstellerin liess ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege denn auch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beschränken. 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten i nnert nützli cher Fri st zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebens- aufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tat- sächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeit- punkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspfli cht ni cht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, i st der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltli che Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule-
gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erschei nt. 2.7. Die Frage, ob die Gesuchstellerin mittellos ist, kann offen bleiben, weil das Gesuch so oder anders abzuweisen ist (E. 2.9.). 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchsei nrei chung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). Die Gesuchstellerin lässt geltend machen (vgl. Urk. 1 S. 7), sie sei seit dem 1. Mai 2011 bei der C._____ GmbH angestellt. Die Arbeitgeberin habe den Lohn der Gesuchstellerin allerdings nie entrichtet. Insgesamt habe die Arbeitgeberin ledig- lich Zahlungen in der Höhe von Fr. 640.– (Bezahlung der Krankenkasse durch die Arbeitgeberin; vgl. Urk. 1 S. 5) geleistet. Die Gesuchstellerin habe ihre Arbeiten immer sorgfältig und zufriedenstellend erledigt. Sie reichte dem hiesigen Gericht ihren Arbeitsvertrag, ein Schreiben der Gesuchstellerin vom 14. November 2011, womit sie die Arbeitgeberin aufforderte, die ausstehenden Löhne in der Höhe von mindestens Fr. 7'452.– zu bezahlen sowie eine Zusammenstellung der Korres- pondenz zwischen der Gesuchstellerin und der Arbeitgeberin und eine Power- point-Präsentation ins Recht (Urk. 4/1; Urk. 4/13/1-29a; Urk. 4/14-15). Gestützt auf die eingereichen Akten kann die rechtshängig gemachte Klage aus Arbeits- recht gegen die Arbeitgeberin aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos be- zei chnet werden.
2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts- vertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntni sse sowie allgemein die Fähi gkei t, si ch i m Verfahren zurecht zu fi nden (Entschei d des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin jeden- falls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass sie über einen Rechts- beistand verfügt. Es kann der Gesuchstelleri n - einer Doktorandin der Wirt- schaftswissenschaften - zugemutet werden, dass sie ihre Sache vor der Schlich- tungsbehörde sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Das Gesuch um Bestellung von Fürsprecher X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ist damit abzuweisen. Es ist der Gesuchstellerin jedoch unbenommen, mit Einrei- chung der Klage beim zuständigen Gericht dieses erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.
Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltli cher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschei n, − das Friedensrichteramt B._____ gegen Empfangsschei n, − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ GmbH gegen Empfangs- schei n. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 4. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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