Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120024-O/U
Der Präsident (Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller)
Verfügung vom 18. April 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 11. Februar 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (Urk. 1). 1.2. Dem erwähnten Gesuch und dem beigelegten Entwurf der Klageschrift ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller beabsichtigt, beim Bezirksgericht Dietikon ei- ne Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils einzureichen. Mit der unentgeltli- chen Rechtsvertretung gehe es ihm vor allem darum, die entworfene Klageschrift überprüfen zu lassen und anschliessend über eine professionelle Vertretung vor Gericht zu verfügen (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 2/3). 2. Zuständigkeit 2.1. Gemäss § 128 GOG ist der Obergerichtspräsident für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unent- geltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Wie unter Ziff. 1.2. hiervor erwähnt, ist dem gestellten Antrag auf Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entnehmen, dass sich dieser auf den "Hauptprozess" und damit nicht auf das Schlichtungsverfahren bezieht. Der ange- rufene Obergerichtspräsident ist für die Beurteilung des gestellten Gesuchs daher nicht zuständig. Das Gesuch ist direkt beim örtlich zuständigen Bezirksgericht zu stellen. 2.3. Aus diesem Grund ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht einzutreten.
2.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für streitige Änderungen eines Scheidungsurteils die Regeln über die Scheidungsklage sinngemäss gelten (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 198 lit. c ZPO entfällt das Schlichtungsverfah- ren bei Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 198 lit. c i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren somit auch in einem Verfahren um Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils (vgl. Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 198). Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorge- sehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bean- sprucht werden. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge wäre deshalb selbst dann nicht einzutreten gewesen, wenn der Gesuchsteller ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren gestellt hätte. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Zürich, 18. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
versandt am: