Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: VO120023-O/U
Der Präsident (Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller)
Verfügung vom 19. März 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seinen Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die unentgeltliche Prozessführung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ ersuchen (Prozess-Nr. GV: IA110143-T/V_V27; Urk. 1). Am 18. November 2011 liess er beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung Unterhaltsbeiträge einreichen und gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen. Das Friedens- richteramt B._____ wies in ihrer Verfügung vom 23. November 2011 darauf hin, dass über ein solches Gesuch der Präsident des Obergerichts des Kantons Zü- rich zu entscheiden habe und verfügte die Sistierung des Schlichtungsverfahrens bis zum Vorliegen des diesbezüglichen Entscheides des hiesigen Gerichts (Urk. 4/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Grundsätzlich geht dem Entscheidverfahren immer ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Ausnahmen von diesem
Grundsatz sind in Art. 198 ZPO enthalten. Gemäss Art. 198 lit. c ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Scheidungsverfahren. Auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wurde bei Scheidungsklagen verzichtet, da gemäss Art. 291 ZPO vor Gericht zunächst eine Einigungsverhandlung stattfindet (Bot- schaft ZPO, 7329; Siehr, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art. 274). Für strei- tige Änderungen eines Scheidungsurteils gelten die Regeln über die Scheidungs- klage sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 198 lit. c i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren somit auch in einem Verfahren um Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils (ebenso: Egli, in: Brun- ner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 198). 2.3. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht wer- den. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb nicht einzutreten. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, in einem allfälli- gen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 19. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
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