Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120022-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 19. März 2012
i n Sachen
A._____ Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderungen gegen die C._____ AG einrei- chen (act. 3/4). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Februar 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Pr äsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung von Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (act. 1, vgl. auch act. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Züric h/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltli che Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- schei nt. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
kungspfli cht ni cht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Seine Einkünfte beziffert der Gesuchsteller mit Fr. 2'780.- netto pro Monat zuzüglich Spesenentschädigung von Fr. 200.-. Seine Ehefrau erhalte Leis- tungen der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 1'160.- (act. 2 S. 2). Gemäss Lohnabrechnung für den Januar 2012 erhält der Ge- suchsteller ein Erwerbseinkommen von netto Fr. 2'277.15 pro Monat (act. 3/2). Die geltend gemachte Spesenentschädigung belegt er sodann mittels Lohnausweis, die Arbeitslosenentschädigung der Frau mittels Be- scheinigung der Arbeitslosenkasse (act. 3/2 und act. 3/3). Gemäss Beschei- nigung der SVA Zürich hat der Gesuchsteller zudem für die Monate Oktober bis Dezember 2011 Leistungen (AHV/IV-Rente) von insgesamt Fr. 4'860.- bezogen, was eine monatliche Rente von Fr. 1'620.- ergibt (act. 3/2). Die gesamten Einkünfte des Gesuchstellers und seiner Frau belaufen sich damit auf Fr. 5'257.15 pro Monat. Über Vermögen verfügen weder der Gesuchstel- ler noch seine Ehefrau (act. 2 S. 3). Zudem hat der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge Kreditschulden in der Höhe von Fr. 10'000.- (act. 2 S. 4). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'859.40 pro Monat (act. 2 S. 2, act. 3/1), Krankenkassenprämien KVG Fr. 367.- pro Mo- nat für si ch, Fr. 367.- pro Monat für sei ne Ehefrau und Fr. 152.- pro Monat für die beiden Kinder (act. 3/5). Im Übrigen macht der Gesuchsteller Fr. 231.- pro Monat für auswärtige Verpflegung sowie Fr. 40.- pro Monat für Hausrat-/Haftpflichtversicherung geltend (act. 2 S. 2). Unter Berücksichti- gung des Grundbetrags für sich und die Familie ist bei diesen finanziellen Verhältnissen von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen. Das Er- fordernis der Mittellosigkeit ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchsei nrei chung
abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsa- chen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Der Gesuchsteller macht geltend, Gegenstand des Rechtsbegehrens in der Hauptsache sei ein Auffahrunfall. Er leide seither unter starken Kopfschmer- zen und Bewegungsei nschränkungen. Sei n berufli ches Fortkommen sei ein- geschränkt, was zu einer Vermögenseinbusse führe (act. 2 S. 5). Der an- waltlich vertretene Gesuchsteller hat es vorliegend unterlassen, über den blossen Hinweis auf die fehlende Aussichtslosigkeit hinausgehende Anga- ben zu machen, diese namentlich mittels Dokumenten zu belegen, bspw. mittels Unfalldokumentation und Versicherungsdokumentation. Seine Aus- führungen vermögen damit den Anforderungen an die Begründung der feh- lenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Mangels ausreichender Doku- mentation betreffend das Begehren in der Hauptsache kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträcht- lich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung ei nes unentgeltli chen Rechtsbeistandes ist damit abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- li che Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung, je gegen Empfangsschei n, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Ge- suchsteller, - das Friedensrichteramt Zürich B._____ - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, ei nge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich,19. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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