Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120020-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 18. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes im Rahmen einer beim Friedensrichteramt B._____ an- gehobenen Forderungsklage gegen die C._____ betreffend Forderung aus Ar- beitsrecht (Urk. 1 und Urk. 2/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebens- aufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten
zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tat- sächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeit- punkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe drei Liegenschaften in der Schweiz und einen Anteil bei der Genossenschaft in D.[Land], wo ihre Fa- milie jetzt wohne. Die Mietzinse der Liegenschaften in E. von monatlich Fr. 2'400.– und Fr. 2'500.– gingen infolge des Arrestes direkt an das Betreibungs- amt E.. Sie wohne in D., arbeite nicht und habe noch keine Steuerer- klärung in D._____ eingereicht. Sie wisse auch nicht, wie dies in D._____ ablaufe und warte auf einen entsprechenden Bescheid der ... Behörden [im Land D._____]. Aus diesem Grund könne sie keine letzte (wohl: aktuelle) Steuererklä- rung beilegen (Urk. 1 S. 2).
Aus dem von der Gesuchstellerin ausgefüllten Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren geht hervor, dass den Einnahmen von insgesamt Fr. 2'600.– plus ... 1'050.– [Währung im Land D.] monatliche Auslagen von insgesamt Fr. 4'750.– gegenüberstehen. In Bezug auf Vermögenswerte macht die Gesuchstellerin, nebst dem Anteil an der Genossenschaft in D. in der Höhe von ... 285'000.– [Währung im Land D.] einen Bankkontosaldo von "weniger Fr. 8'000.–" geltend (Urk. 2/1 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin veranschlagt ferner Schulden in der Höhe von insgesamt "ca. Fr. 2'194'000.–" (vgl. Urk. 2/1 S. 4). 2.6. In Bezug auf die geltend gemachten Schulden ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit grundsätzlich ausser Betracht bleibt, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebens- unterhalt beitragen (Bundesgerichtsurteile 2P.90/1997 vom 7. November 1997 E. 3d; 5P.356/1996 vom 6. November 1996 E. 8a/aa). Zudem kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Immobilien vom Eigentümer verlangt werden, dass er einen Kredit auf das Grundstück aufnimmt, soweit er es noch be- lasten kann und die Belastung für ihn auch tragbar ist (BGE 119 Ia 11 E. 5). 2.7. Aus der eingereichten Gutschriftenanzeige der F. [Bank] geht ferner hervor, dass der Saldo des Privatkontos der Gesuchstellerin per 25. Januar 2012 Fr. 6'613.83 betrug (vgl. Urk. 2/2). Damit besitzt die Gesuchstellerin Vermögen von mehreren tausend Franken, welches in die Prüfung der Mittellosigkeit mitein- zubeziehen ist. Es ist ihr zuzumuten, mit diesen Vermögenswerten die verhält- nismässig geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens innert nützlicher Frist zu bestreiten. Es ist damit festzuhalten, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, jener der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es indessen
unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht dieses erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B._____ ad GV.2012.00041 − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, je gegen Empfangs- schein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 18. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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