No legal aid for non-statutory conciliation proceedings

VO120019Obergericht07.03.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant requested legal aid, including appointment of counsel, for a conciliation procedure before the peace court in a proceeding to modify a divorce judgment. The Obergerichtspräsident held that no conciliation proceeding is provided for by law in such matters, since divorce proceedings are exempt from conciliation and the same rules apply analogously to actions for modification of a final divorce judgment. As legal aid cannot be claimed for a non-statutory proceeding, the request was not entertained. The court also held that the legal-aid proceeding itself is free of charge and indicated the ordinary cantonal complaint remedy.

Omnilex-Regeste

Art. 119 Abs. 5 und 6 ZPO, Art. 197, 198 lit. c, 284 Abs. 3 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege für ein nicht gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren. In Verfahren auf Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils entfällt das Schlichtungsverfahren sinngemäss wie im Scheidungsprozess selbst. Wo das Gesetz keine Schlichtung vorsieht, kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht für ein solches Stadium beansprucht werden; das Gesuch ist mangels tauglichen Verfahrensgegenstands nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vor jeder Instanz neu zu stellen; die Bewilligung kann daher nur für gesetzlich vorgesehene Verfahrensabschnitte in Betracht fallen (vgl. Erwägung 2.1 f.).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120019-O/U

Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller

Verfügung vom 7. März 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren angehoben betreffend eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils gegen C._____ (vgl. Urk. 1 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2012, beim Obergerichtspräsidenten eingegan- gen am 13. Februar 2012, stellte der Gesuchsteller das Gesuch, es sei ihm be- reits für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechts- vertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Grundsätzlich geht dem Entscheidverfahren immer ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in Art. 198 ZPO enthalten. Gemäss Art. 198 lit. c ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Scheidungsverfahren. Auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wurde bei Scheidungsklagen verzichtet, da gemäss Art. 291 ZPO vor Gericht zunächst eine Einigungsverhandlung stattfindet (Bot-

schaft ZPO, 7329; Siehr, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art. 274). Für strei- tige Änderungen eines Scheidungsurteils gelten die Regeln über die Scheidungs- klage sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 198 lit. c i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren somit auch in einem Verfahren um Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils (ebenso: Egli, in: Brun- ner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 198). 2.3. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht wer- den. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb nicht einzutreten. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, in einem allfälli- gen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 7. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Schlagwörter

legal aidconciliationdivorce modificationnon-entrycivil procedurefree proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid can be granted for a conciliation procedure that the law does not provide for in a modification of a divorce judgment.

Extrahierter Entscheid

No. Because no conciliation procedure is required in such proceedings, legal aid cannot be claimed for it.

Extrahierte Begründung

Under Art. 198 lit. c ZPO, conciliation is dispensed with in divorce proceedings; under Art. 284 Abs. 3 ZPO the same applies by analogy to contentious modifications of a final divorce judgment. Legal aid can only be requested for proceedings provided for by law.

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