Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120019-O/U
Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller
Verfügung vom 7. März 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren angehoben betreffend eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils gegen C._____ (vgl. Urk. 1 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2012, beim Obergerichtspräsidenten eingegan- gen am 13. Februar 2012, stellte der Gesuchsteller das Gesuch, es sei ihm be- reits für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechts- vertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Grundsätzlich geht dem Entscheidverfahren immer ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in Art. 198 ZPO enthalten. Gemäss Art. 198 lit. c ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Scheidungsverfahren. Auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wurde bei Scheidungsklagen verzichtet, da gemäss Art. 291 ZPO vor Gericht zunächst eine Einigungsverhandlung stattfindet (Bot-
schaft ZPO, 7329; Siehr, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art. 274). Für strei- tige Änderungen eines Scheidungsurteils gelten die Regeln über die Scheidungs- klage sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 198 lit. c i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren somit auch in einem Verfahren um Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils (ebenso: Egli, in: Brun- ner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 198). 2.3. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht wer- den. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb nicht einzutreten. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, in einem allfälli- gen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 7. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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