Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120018-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 8. März 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beabsichtigt, einen Unterhaltspro- zess gegen ihren Vater B._____ anzustrengen (vgl. Urk. 1 S. 2). Das entspre- chende Schlichtungsgesuch wurde zwischenzeitlich beim Friedensrichteramt C._____ anhängig gemacht (Urk. 11). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 ersuchte die Gesuchstellerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich tungsverfahren sowie für die Vorbereitung hierzu (Urk. 1 S. 2). 1.3. Mit Eingabe vom 5. März 2012 reichte die Gesuchstellerin (unaufgefordert) eine Ergänzung ihrer Begründung sowie weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 8 und Urk. 10/1-4). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be-
dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die 22 Jahre alte Gesuchstellerin macht geltend, sie lebe aktuell noch bei ih- rer Mutter, absolviere als Erstausbildung eine Lehre zur Kauffrau B-Profil und ver- diene monatlich netto Fr. 674.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn; Urk. 1 S. 3). Sodann erhalte sie Ausbildungsbeiträge von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich sowie der Stadt D._____ in der Höhe von monatlich Fr. 1'075.- (Urk. 1 S. 7). Die- sem Einkommen stehe ein monatlicher Bedarf von insgesamt Fr. 1'953.– (bzw. Fr. 2'653.- für den Fall, dass sie - wie gewünscht - in einer eigenen Wohnung wohnen würde) gegenüber (Urk. 1 S. 3 ff.). Sie verfüge über kein Vermögen und habe erhebliche Schulden aus einem Kleinkredit (Urk. 1 S. 7). Sodann sei gegen die Gesuchstellerin am 26. Januar 2012 ein Verlustschein über den Betrag von
Fr. 633.80 ausgestellt worden und am 27. Februar 2012 sei eine Pfändungsan- kündigung für eine Forderung von Fr. 286.80 ergangen (Urk. 8 S. 2). Zu sämtli- chen Angaben reichte die Gesuchstellerin die entsprechenden Belege ins Recht (Urk. 4/2-9 und Urk. 10/1-4). Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft ge- macht ist. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der sich noch in Ausbildung befindenden Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 276 ZGB angehalten werden kann, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammen- hängenden Kosten einer anwaltlichen Vertretung aufzukommen. Die Gesuchstel- lerin führte zu den finanziellen Verhältnissen ihrer Mutter aus, diese sei nicht im Stande, die Gesuchstellerin mit finanziellen Mitteln zu unterstützen, da sie selber von Unterhaltszahlungen des Vaters der Gesuchstellerin abhängig sei (Urk. 1 S. 5). Aus den eingereichten Beilagen ergibt sich, dass bei der Mutter der Ge- suchstellerin bis Ende Januar 2013 von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 1'477.25 auszugehen ist (Urk. 4/7 S. 2). Gemäss den im Rah- men des beim Bezirksgerichts Zürich hängigen Abänderungsverfahrens getroffe- nen und in Rechtskraft erwachsenen vorsorglichen Massnahmen erhält sie vom Vater der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.- für sich selber sowie Fr. 900.- für die minderjährige Tochter E._____ (Urk. 4/7 S. 5). Zu- dem bezahlt die Gesuchstellerin ihrer Mutter gemäss eigenen Angaben einen Mietkostenanteil von Fr. 400.- (Urk. 1 S. 2 und 3). Diesen monatlichen Einnahmen von Fr. 3'427.25 steht ein Bedarf von Fr. 3'691.- gegenüber (Miete Fr. 1'841.- [Urk. 4/5], Grundbetrag Mutter der Gesuchstellerin Fr. 1'250.-; Grundbetrag für die fünfzehnjährige E._____ Fr. 600.-; weitere Auslagen wurden weder behauptet noch belegt). Die Mutter der Gesuchstellerin kann somit aufgrund allfälliger fami- lienrechtlicher Unterhaltspflichten nicht zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses angehalten werden. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit zu bejahen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess-
prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. Die rechtshängig gemachte Klage auf Leistung von Mündigenunterhalt ge- gen den Vater der Gesuchstellerin kann aus heutiger Perspektive nicht als aus- sichtslos bezeichnet werden. 2.8. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Klage auf Mündigenunterhalt gegen ihren Vater B._____ die unentgeltliche Rechtspflege er- teilt werden. 2.9. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslo- sigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die ge- richtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind ho- he Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 118). 3.10. Nach der Praxis der Obergerichtspräsidenten ist bei Jugendlichen und jun- gen Erwachsenen unter 20 Jahren für Klagen gegen die eigenen Eltern grund- sätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen (vgl. Urteil vom 18. November 2011, VO110100-O). Vorliegend ist die Gesuchstellerin jedoch bereits 22 Jahre alt. Zudem handelt sich um eine Klage auf Unterhaltszahlungen, welche - soweit ersichtlich - weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht be- sondere Schwierigkeiten aufweist. Allein aus der Tatsache, dass sich der Prozess
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils zwischen den Eltern der Gesuch- stellerin offenbar als relativ aufwändig und kompliziert erweist (Urk. 8 S. 3), lässt sich nicht schliessen, dass dies auch für die Klage der Gesuchstellerin gegen ih- ren Vater auf Mündigenunterhalt gelte. Überdies liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Vater der Gesuchstellerin anwaltlich vertreten sei. Es erscheint deshalb für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin jedenfalls für das Schlichtungs- verfahren nicht notwendig, dass sie über einen Rechtsbeistand verfügt. Das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen. Es ist der Gesuchstellerin jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zu- ständigen Gericht, dieses erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes zu ersuchen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt D.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt D. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt D.. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt lic. iur. X., zwei- fach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt C._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein.
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 8. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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