Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120017-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 2. April 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihren Rechtsvertreter Dr. X._____ beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung gegen Dr. C._____ einreichen. Gleichzeitig liess sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 leitete das Friedensrichteramt B._____ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an den Präsidenten des Ober- gerichts des Kantons Zürich weiter (act. 1). Da das Gesuch unzureichend belegt war, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 21. Februar 2012 (act. 4) Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt. Diese gingen nach einmaliger Fristerstreckung am 28. März 2012 ein (act. 9 und act. 12/1- 227). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 1.4. Dem Antrag auf Beizug der Akten des Geschäftes VO120015 (act. 9 S. 3) wurde stattgegeben. 2. Anträge betr. Prozesskostenvorschuss und Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen 2.1. In ihrer Eingabe vom 28. März 2012 an das Obergericht des Kantons Zürich lässt die Gesuchstellerin den Antrag stellen, der Beklagte in der Hauptsache sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'000.- zu be- zahlen (act. 9 S. 2 Antrag 2 und 3). Sofern sich der Antrag auch auf das Schlichtungsverfahren beziehen soll, so ist darauf hinzuweisen, dass die
Parteien im Schlichtungsverfahren die anfallenden Parteikosten selbst zu tragen haben, in diesem Stadium des Prozesses demnach keine Parteient- schädigungen zugesprochen werden (BSK ZPO-Infanger, Art. 207 N 7). Damit steht die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO im Schlichtungsverfahren nicht zur Frage. Auf den Antrag der Gesuchstellerin ist damit nicht einzutreten. 2.2. Soweit die Gesuchstellerin sodann im hiesigen Verfahren den Antrag stellt, der Beklagte in der Hauptsache sei zu verpflichten, ihre Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 9 S. 2 Antrag 1), so fehlt es wiederum an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten (vgl. § 128 GOG). Auf besagten Antrag ist nicht einzutreten. 3. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Die Gesuchstellerin lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die gesamte Dauer des vorsorglichen Massnahmeverfahrens und des ordentlichen Verfahrens beantragen (act. 2 S. 2, Antrag 4). Dem Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht. Seine sachli- che Zuständigkeit beschränkt sich auf vorprozessuale Gesuche bzw. Gesu- che bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens. Soweit die Gesuchstellerin um die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bezirksgericht ersucht, fehlt es an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsi- denten und ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 3.2. Gestützt auf die Eingabe vom 28. März 2012 ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beantragt. Hierfür ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident
diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie z.B. Bankkonten oder Wertpapiere vor- handen, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 3.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden
Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 3.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.6. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie beziehe seit dem Mai 2011 Arbeitslo- sentaggelder. Gemäss den ins Recht gelegten Belegen der Arbeitslosen- kasse betragen die zwischen Mai 2011 und Januar 2012 durchschnittlich er- haltenen Taggelder Fr. 4'275.- pro Monat (Einkünfte insgesamt Fr. 38'471.75; act. 3/4-3/7, act. 12/13-21). Diese umfassen durchschnittlich Fr. 193.55 als Kinderzulagen (durchschnittlich erhaltene Kinderzulagen von Mai 2011 bis Januar 2012). Des Weiteren erhält die Gesuchstellerin für die unmündige Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.- (act. 2 S. 4), welche jedoch wie auch die Kinderzulagen in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen sind (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 10; BSK SchKG- Vonder Mühll, Art. 93 N 35). Vermögen besitzt die Gesuchstellerin eigenen Angaben zufolge keines (act. 9 S. 12 und 13). Gemäss dem Kontoauszug der ... [Bank] hatte die Gesuchstellerin per 22. März 2012 auf dem Privat- konto einen positiven Saldo von Fr. 2'436.82 und auf dem Sparkonto einen solchen von Fr. 2'025.60 (act. 12/88). Insgesamt beliefen sich die Kontogut- haben per 22. März 2012 somit auf Fr. 4'462.42; dabei ist jedoch zu berück- sichtigen, dass die Arbeitslosentaggelder auf das Privatkonto bezahlt wer- den.
Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstel- lerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'191.- pro Monat (act. 12/89), Miet- kosten Garage Fr. 105.- pro Monat (act. 12/91), Krankenkassenprämien nach KVG Fr. 285.80 pro Monat (Fr. 268.60 [KVG-Prämie] abzgl. Fr. 65.- [Prämienverbilligung] zzgl. Fr. 82.20 [Franchise], act. 12/92 und act. 12/98), Privathaftpflichtversicherung Fr. 7.70 pro Monat (act. 12/216), Steuern Fr. 33.65 pro Monat (act. 12/23) sowie Aufwendungen für die Arbeitssuche Fr. 40.- pro Monat (act. 9 S. 10). Die für das Automobil geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 459.60 (act. 9 S.10) werden in der Notbedarfs- rechnung nur dann berücksichtigt, wenn es sich um unumgängliche Berufs- auslagen handelt (BSK SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 28, vgl. auch Kreis- schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich betr. Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Dies macht die Gesuchstellerin nicht geltend; diesbezügliche Belege fehlen. Die Kosten für Telefon, TV, Internet sowie Elektrizität sind sodann bereits im Grundbetrag von Fr. 1'350.- enthalten. 3.7. Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 4'081.45, Vermö- gen: Fr. 4'462.42, Notbedarf Fr. 3'013.15) ist es der Gesuchstellerin zumut- bar, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen, zumal diese in aller Regel von geringer Höhe sind und lediglich wenige hundert Franken betragen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslo- sigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Ebenfalls kann im Hinblick auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren von einer näheren Prüfung der weiteren Voraussetzung der Notwendigkeit abge- sehen werden. Dieses Erfordernis erscheint aber ebenfalls als nicht gege- ben, handelt es sich doch um eine Klage nach Art. 295 ZGB, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf- weist. Die Gesuchstellerin vermag denn auch nicht aufzuzeigen, worin diese bestehen sollen. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts-
vertretung ist deshalb abzuweisen. Es ist der Gesuchstellerin jedoch unbe- nommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf die Anträge um Verpflichtung der Gegenpartei in der Hauptsache zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen und eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Hauptverfahren und das vorsorgliche Massnahmeverfahren wird nicht einge- treten.
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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