Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120016-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betref- fend Klage auf Unterhalt gegen ihre Eltern ein. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2). Das Friedensrich- teramt führt das Verfahren unter der Prozessnummer GV2012.121 (act. 1). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Februar 2012 leitete das Friedensrichteramt B._____ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an den Präsidenten des Ober- gerichts des Kantons Zürich weiter (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie befinde sich zurzeit in der Lehre zur "Fachfrau Betreuung". Ihr monatliches Erwerbseinkommen von netto Fr. 885.10 belegt sie mittels Lohnabrechnung für den Januar 2012 (act. 3/1) sowie mittels Lehrvertrag (Bruttolohn: Fr. 950.- für das 2. Bildungsjahr; act. 3/5). Zudem erhält die Gesuchstellerin eigenen Angaben zufolge eine Kinderzulage in der Höhe von monatlich Fr. 250.- (act. 2 S. 2). Dies ergibt monatliche Einkünfte von insgesamt Fr. 1'135.10. Vermögen besitzt die Ge- suchstellerin den Angaben im Gesuch zufolge keines (act. 2 S. 3). Die not- wendigen Lebenshaltungskosten werden wie folgt beziffert bzw. belegt: Mietkosten Fr. 200.- pro Monat (act. 2 S. 2), Krankenkassenprämien KVG Fr. 305.10 pro Monat (abzüglich ausstehende Prämienverbilligung; act. 3/3), auswärtige Verpflegungs- sowie Fahrkosten Fr. 425.- pro Monat (act. 2 S. 2 und act. 3/2) sowie Steuern Fr. 2.- pro Monat (act. 3/1). Unter Berücksichti- gung des Grundbetrags ist bei diesen finanziellen Verhältnissen von der Be- dürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Unterhaltsklage der sich in der Lehre befindenden Gesuchstellerin ge- gen ihre Eltern kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos be- zeichnet werden, da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung wei- terdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
2.8. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ be- treffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu er- teilen. 2.9. Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 4). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestel- lung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie darge- legt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint. Allge- mein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). 2.10. Die Prozessführung gegen die eigenen Eltern stellt insbesondere für Ju- gendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung dar. Bei Jugendli- chen unter 18 Jahren wird dieses Problem insofern entschärft, als ihnen für Klagen gegen die eigenen Eltern ein Beistand bestellt wird (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Ist jedoch das 18. Altersjahr erreicht, entfällt die Unterstützung durch einen Beistand und der junge Erwachsene ist grundsätzlich auf sich alleine gestellt. Wer mündig und urteilsfähig ist, ist nach der Konzeption des Gesetzes reif genug, um durch seine Handlungen selbständig Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Jugendliche und junge Erwachsene sich unterschiedlich rasch entwickeln und dass die bei 18 Jahren angesetzte Grenze verhältnismässig tief ist und auf derartige Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Klagen gegen die eige- nen Eltern führen nicht nur bei Jugendlichen unter 18 Jahren, sondern auch bei jungen Erwachsenen in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer Überforderung. Aus diesem Grund darf Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zugemutet werden, ohne Rechtsbeistand gegen die ei- genen Eltern zu prozessieren. Dabei erscheint es als angemessen, die Al-
tersgrenze auf 20 Jahre festzulegen. Bei Jugendlichen und jungen Erwach- senen unter 20 Jahren ist somit für Klagen gegen die eigenen Eltern grund- sätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen. 2.11. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge Erwachsene von 19 Jahren, welche zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Unterhalt ge- gen ihre Eltern offensichtlich auf rechtskundige Unterstützung angewiesen ist. Vorliegend sind somit die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertre- tung erfüllt, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2
ZPO offen, sofern ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B., GV2012.121, betreffend Klage auf Un- terhalt gegen ihre Eltern die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. 2. Die Gesuchstellerin wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids dem Obergerichtspräsidenten einen von ihr gewünschten zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine zugelassene Rechts- anwältin zu benennen, andernfalls ihr vom Gericht ein solcher bzw. eine sol- che bestellt wird. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B.. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an: - die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt B., gegen Empfangsschein, - die Gegenparteien in der Hauptsache, Frau C., ... B._____ sowie Herr D., ... B., je gegen Empfangsschein, sowie - an die Obergerichtskasse, zur Kenntnisnahme. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 29. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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