Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120014-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 2. März 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 beantragte A._____ (nachfolgend: Ge- suchstellerin) beim Bezirksgericht Bülach, es sei ihr die unentgeltliche Rechts- pflege betreffend Forderungsklage gegen B._____ zu bewilligen (Urk. 2 S. 2). 1.2. Dieses am 6. Februar 2012 beim Bezirksgericht Bülach eingegangene Ge- such wurde in der Folge zuständigkeitshalber und in Absprache mit dem Rechts- vertreter der Gesuchstellerin an den Präsidenten des Obergerichts überwiesen (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Dem Gesuch der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob sie die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren oder das gerichtliche Verfahren oder allenfalls für beide beantragt. Sodann könnte ihr Gesuch aufgrund der Begründung auch so verstanden werden, dass sie die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO beantragt, führt sie doch aus, es gehe da- rum, diverse Unterlagen auszuwerten, um die Schäden und die Genugtuungs- summe zu berechnen. Sodann sei auch die Einholung zusätzlicher ärztlicher Be- richte von Nöten, damit anschliessend eine Forderungsklage gegen den Beklag- ten angestrengt werden könne (Urk.2 S. 5). 2.3. Der Wortlaut ihres Rechtsbegehrens, wonach sie um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege betreffend die Forderungsklage gegen den Beklagten (und nicht betreffend das Schlichtungsverfahren) ersucht sowie die Tatsache, dass sie ihr Gesuch zunächst direkt beim Bezirksgericht Bülach einreichte, spre- chen dafür, dass sie die unentgeltliche Rechtspflege für das gerichtliche Verfah- ren verlangt. Für das gerichtliche Verfahren wird jedoch aufgrund der oben er- wähnten Ordnung durch den Obergerichtspräsidenten keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Insofern ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 2.4. Dem Gesuch der Gesuchstellerin lässt sich nicht entnehmen, ob bereits ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde. Es finden sich nicht einmal Hinweise da- für, dass die Gesuchstellerin überhaupt ein (gemäss Art. 197-199 ZPO vorliegend obligatorisches) Schlichtungsverfahren einzuleiten beabsichtigt. Dennoch ist im Folgenden darauf sowie auf das (sinngemäss) gestellte Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes einzugehen. 2.5. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestel- lung eines (vorprozessualen) unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aus- sichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.6. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist
vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (BGE 9C_874/2008). 2.7. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.8. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.9. Die Gesuchstellerin führte zu ihren finanziellen Verhältnissen lediglich aus, sie verfüge weder über Erwerbseinkommen noch über Vermögen und beziehe seit 1. Juni 2009 von der Stadt C._____ Sozialhilfe (Urk. 2 S. 5). Als Beleg reichte sie eine Unterstützungsbestätigung des Sozialdienstes der Stadt C._____ vom 1. November 2011 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass sie seit 1. Juni 2009 bis auf weiteres vom Sozialdienst der Stadt C._____ gemäss den Richtlinien der Sozialbehörde C._____ finanziell unterstützt wird, da sie über kein Erwerbsein- kommen oder Vermögen verfügt (Urk. 4/16). 2.10. Nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (LS 851.11) bemisst sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweize- rischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. über-
arbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10 (einschliesslich der in den Ergänzungen 12/10* vorgesehenen Teuerungs- anpassung für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf den 1. Januar 2011). Nach diesen Richtlinien beträgt der Vermögensfreibetrag pro Person Fr. 4'000.- (vgl. E.2.1. der Richtlinien über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe; abrufbar unter http://www.skos.ch/store/pdf_d/richtlinien/richtlinien/RL_deutsch_ 2010.pdf, zuletzt besucht am 29. Februar 2012). Vermögen in diesem Umfang würde bereits ausreichen, um die äusserst begrenzten Kosten eines Schlich- tungsverfahrens bzw. eines vorprozessualen Rechtsbeistandes zu bezahlen. Die Gesuchstellerin unterliess es - abgesehen von der genannten Unterstützungsbe- stätigung, aus welcher sich weder die Höhe der Unterstützung noch die Höhe ei- nes allfällig vorhandenen Vermögensfreibetrages ergibt - weitere ihre finanziellen Verhältnisse betreffenden Unterlagen einzureichen. Dass die Gesuchstellerin über kein Vermögen verfügt, wurde zwar behauptet, nicht jedoch belegt (z.B. an- hand eines aktuellen Kontoauszuges). Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin von der Sozialhilfebehörde unterstützt wird, vermag für sich allein ihre Mittellosig- keit nicht rechtsgenügend zu begründen. 2.11. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ist somit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuwei- sen ist. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.
Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das (sinngemäss) gestellte Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Dieses Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 2. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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