Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120013-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 14. März 2012
i n Sachen
A._____ Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch einrei chen be- treffend eine Klage auf Feststellung seiner Erbenstellung und auf Feststellung der Erbunwürdigkeit des Ehemannes seiner verstorbenen Mutter, C._____. Gleichzei- tig liess er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen (Urk. 4/2). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 liess der Gesuchsteller sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einreichen mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "Es sei dem Gesuchsteller ab 6. Dezember 2011 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeich- nenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- li egen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungs- verfahrens bewilligen kann.
2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Geri chtsi nstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c erster Satz). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (BGE 9C_874/2008). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf-
tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltli che Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er wohne und lebe in D._____ , wo er am ... studiere. Nebenbei arbeite er in einem Café und verdiene dort monatlich 400 .. (... [Währung in D.]), was ungefähr Euro 200.- entspreche. Er wohne mit einem Freund in einer Wohngemeinschaft, wobei sich die Mietkosten auf 200 .. pro Person beliefen. Die übrigen Lebenshaltungs- kosten würden 120 .. betragen. Vermögen habe er keines (Urk. 1 S. 3). 2.7. Die monatlichen Einnahmen von 400 ... wurden durch eine schriftliche Be- stätigung des Arbeitgebers belegt (Urk. 4/4). 400 ... entsprechen ca. Euro 205 (die ... steht im festen Verhältnis von 1,95583:1 zum Euro, an den sie gebunden ist) bzw. ca. Fr. 247.-. Gemäss Kreisschreiben beträgt der Grundbetrag für eine er- wachsene Person, die mit einer anderen erwachsenen Personen in Haushaltge- meinschaft lebt, Fr. 1'100.-. Da jedoch die Lebenshaltungskosten in D. we- sentlich tiefer sind als diejenigen in der Schweiz, ist dem Gesuchsteller nicht der gesamte Grundbetrag gemäss Kreisschreiben anzurechnen. Gemäss der Tabelle "Preisniveauindizes im weltweiten Vergleich (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch..; zuletzt besucht am 9. März 2012) ist davon auszuge- hen, dass die Lebenshaltungskosten in D._____ ca. 1/3 der Lebenshaltungskos- ten in der Schweiz betragen. Es ist dem Gesuchsteller folglich ein Grundbetrag von Fr. 370.- anzurechnen. Der Gesuchsteller hat es zwar unterlassen, seine gel- tend gemachten monatlichen Auslagen von 200 ... Miete und 120 ... allgemeine Lebenshaltungskosten zu belegen (zu den Akten gereicht wurde lediglich eine schriftliche Bestätigung des Gesuchstellers, wonach er Auslagen in dieser Höhe habe, Urk. 4/5). Da jedoch seine belegten Einnahmen von ca. Fr. 247.- ni cht ein- mal ausreichen, um den den Lebenshaltungskosten in D._____ angepassten Grundbetrag von Fr. 370.- zu decken, ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.9. Die rechtshängig gemachte Klage gegen C._____ betreffend Feststellung der Erbenstellung des Gesuchstellers und der Erbunwürdigkeit von C._____ kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.10. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und es i st i hm für das Schli chtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betref- fend oberwähnte Feststellungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.11. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslo- sigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die ge- richtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schli chtungsverfahren si nd ho- he Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 118). 2.12. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung - aus- nahmsweise - erfüllt. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen Studenten, welcher in D._____ lebt, mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut und der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Der Gesuchsteller kann deshalb selber sei- ne Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten. Sodann ist der rechtshängig gemachte Prozess einerseits finanziell von einer gewissen Bedeu- tung, andererseits sind die Interessen des Gesuchstellers insofern schwer betrof- fen, als es um die Folgen des gewaltsamen Todes seiner Mutter und damit um ei- nen für ihn sehr wichtigen Aspekt geht. Bei dieser Sachlage sind die Vorausset- zungen in Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für
das Schlichtungsverfahren erfüllt, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen i st. 2.13. Zu prüfen bleibt, ob die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin per 6. Dezember 2011 ge- währt werden kann. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege beginnen grundsätzli ch erst ab Ei nrei chung des Gesuchs. Nur i n Ausnahmefällen kann di e unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fall von Rückwirkung. Der Gesuchstel- ler stellte mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 beim Friedensrichteramt B._____ ei n Schli chtungsgesuch und ersuchte glei chzei ti g um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Nach Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einrei chung, wenn di e Ein- gabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensent- scheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu ei ngereicht wird. In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass das beim Friedensrichteramt B._____ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge zurückgezogen wurde oder dass das Friedensrichteramt B._____ darauf nicht eingetreten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass keines von beiden erfolgt ist, weshalb die Monatsfrist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO noch gar ni cht zu laufen begonnen hat. Folglich gilt das Gesuch als am 6. Dezember 2011 gestellt, wes- halb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab diesem Zeitpunkt Wirkung entfaltet. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltli chen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit
von E.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache ge- schlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die E. erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltli che Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Feststellungsklage gegen C._____ mit Wir- kung ab 6. Dezember 2011 die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird bis zur Einreichung einer allfälligen Klage beim zu- ständigen Gericht in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ mit Wirkung ab 6. Dezember 2011 eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 1 - 2) trägt unter Vorbe- halt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die E.. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Vertreterin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin Dr. iur. X. zwei fach für si ch und zuhanden des Gesuchstellers
− das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, ei nge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 14. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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