Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: VO120012-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 27. Februar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 lässt A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beantragen, es sei ihm im Hinblick auf ein allfälliges Scheidungsverfahren mit sofortiger Wirkung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgelt- licher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 1). 1.2. Der Gesuchsteller und seine Ehefrau leben seit Oktober 2009 getrennt. Die Ehefrau des Gesuchstellers begehrt nun die Scheidung an, welchem Wunsch der Gesuchsteller sich nicht widersetzt (Urk.1 S. 3). 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann zur Vorbereitung des Prozesses ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt werden. Der Gesuchsteller ersucht um Bestellung eines vorpro- zessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1, S. 3). 2.2. Anspruch auf einen vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat ei- ne Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Füh- rung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Vor Prozessbeginn kann der Obergerichtspräsident unter diesen Voraus- setzungen bis zur Rechtshängigkeit einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestel- len. 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist
vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (BGE 9C_874/2008). 2.4. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zu anderen Ansprüchen, die auch eine prozessuale Rechtsverfolgung umfassen, namentlich familienrechtli- chen Beistands- und Unterhaltspflichten (Art. 163 Abs. 1, Art. 159 Abs. 3, Art. 276 und Art. 277 Abs. 2 ZGB). Ehegatten untereinander und Eltern gegenüber unter- haltsberechtigten (unmündigen oder mündigen) Kindern sind grundsätzlich zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowohl in Prozessen gegeneinander als auch gegen Dritte verpflichtet (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zü- rich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 5). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller lässt zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er verfüge über ein monatliches Einkommen von Euro 1'450.–, mithin rund Fr. 1'750.– (Promotionsstipendium des B._____ [Urk. 3/2]). Über weiteres Ein- kommen sowie über Vermögen verfüge der Gesuchsteller nicht (Urk. 1 S. 1 f.). Sein Notbedarf betrage Fr. 2'833.75 (Grundbetrag Fr. 1'100.–; Wohnungsmiete Fr. 1'100.–; Krankenkasse Fr. 310.–; Selbstbehalt Fr. 100.–; .. Abonnement Fr. 59.25; Internet/Telefon/TV Fr. 96.–; Natel Fr. 30.–; Billag 38.50 [Urk. 1 S. 2]). Der Gesuchsteller lässt ferner ausführen, er sei im Jahr 2010 von seiner Ehefrau mit
einem monatlichen Betrag von Fr. 1'000.– unterstützt worden. Heute sei dies nicht mehr der Fall (Urk. 1 S. 2 f.). 2.7. Der Gesuchsteller liess als einzige Belege je eine Kopie der Steuererklärung 2010 und des Schreibens des B._____ betreffend das Promotionsstipendium ins Recht reichen. Darüber hinaus liess er jedoch keine Unterlagen zu seinen aktuel- len finanziellen Verhältnissen (Belege zu monatlichen Ausgaben; aktuelle Vermö- genswerte) einreichen. Ferner unterliess er es, Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau zu machen und entsprechende Un- terlagen einzureichen. Damit ist der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Das führt zur Abweisung des Armen- rechtsgesuchs. 2.8. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits aus diesen Gründen abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersu- chen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 27. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
versandt am: