Legal aid in conciliation proceedings; counsel denied

VO120010Obergericht22.02.2012Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought legal aid for a maintenance claim pending before the D._____ conciliation authority. The Obergericht found her indigent and held that the claim was not hopeless, so legal aid had to be granted for the conciliation stage. However, it refused to appoint counsel, noting that counsel is only justified in exceptional cases at conciliation. The court further held that, in Zurich, the municipality running the conciliation authority must bear the legal-aid costs, subject to later allocation under Art. 207(2) ZPO. The present proceeding itself was declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c, 119 ZPO; § 128 GOG; legal aid in conciliation proceedings and allocation of the costs thereof. For proceedings before the conciliation authority, legal aid is to be assessed with particular restraint because the costs are limited and appointed counsel is required only in exceptional circumstances (consid. 2.3). The applicant must fully substantiate income and assets; failure of cooperation leads to refusal if indigence cannot be assessed (consid. 2.4). If indigence and non-frivolousness are shown, legal aid may be granted for the conciliation stage only up to its completion, not beyond (consid. 2.1, 2.8). In Zurich, the costs of legal aid for the communal conciliation procedure are borne by the competent municipality, subject to later cost allocation in the main proceedings under Art. 207 Abs. 2 ZPO (consid. 3.2–3.4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: VO120010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 22. Februar 2012

i n Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____

vertreten durch Beiständin C._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

  1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 lässt die Gesuchstellerin beim Präsiden- ten des Obergeri chts des Kantons Züri ch ei n Gesuch um unentgeltli che Prozess- führung im Rahmen einer beim Friedensrichteramt D._____ angehobenen Unter- haltsklage stellen (Urk. 1 und 3/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädi gungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- li egen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn si e ei ner- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei nt (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten i nnert nützlicher Fri st zu ti lgen. 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer

Geri chtsi nstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, i st der Anspruch um unentgeltli che Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die am tt.mm.2009 geborene Gesuchstellerin verfügt weder über ein Ein- kommen noch über Vermögen (vgl. Urk. 3/3). Gemäss der Budgetaufstellung der Stadtverwaltung D._____ vom tt.mm.2012 steht den monatlichen Einkünften der Mutter der Gesuchstellerin von total Fr. 236.90 (inkl. Integrationszulage) ein mo- natlicher Notbedarf für Mutter und Gesuchstellerin im Umfange von Fr. 2'984.– gegenüber (Urk. 3/4). Die Mutter der Gesuchstellerin wird von der Sozialbehörde D._____ vollumfänglich finanziell unterstützt (Urk. 3/5). Diese kann aufgrund all- fälliger familienrechtlicher Unterhaltspflichten nicht zur Leistung eines Prozess- kostenvorschusses angehalten werden. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit offenkundig. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezei chnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).

2.7. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen den Vater der Gesuch- stellerin kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.8. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das Schli chtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend Unter- haltsklage die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Es ist jedoch fraglich, ob der Bundesgesetzgeber die unentgeltlich prozessierenden Parteien damit direkt an den Kanton verweisen will oder nicht vielmehr an das für das Verfahren zuständige Gemeinwesen. 3.2. Gemäss § 57 GOG übernehmen im Kanton Zürich die Friedensrichter die Funktion der Schlichtungsbehörde gemäss ZPO. Diese sind als kommunale Be- hörden ausgestaltet (§ 53 GOG) und werden für ihre Tätigkeiten von den Ge- meinden vergütet (§ 56 GOG). Darüber hinaus fallen die Einnahmen der Frie- densrichter in die Gemeindekasse (§ 56 GOG), denn mit Einführung des GOG wurde das Sportelsystem, welches unter dem Regime des bisherigen kantonalen Prozessrechts (ZPO/ZH und GVG) bei zahlreichen Friedensrichterämter Anwen- dung gefunden hatte, abgeschafft (vgl. Weisung zum E-GOG, S. 113). Es er- scheint deshalb sachlich richtig, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das (kommunale) Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen sind. Daran vermag allein die Tatsache, dass gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident (und nicht etwa wie unter kantonalem Prozess- recht ab Eingang des Sühnebegehrens die Friedensrichter selbst) über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage zu befinden hat, nichts zu ändern. Diese Kostentragung entspricht im Übrigen - zumindest was die Be- freiung von den Gerichtskosten betrifft - auch der bisherigen zürcherischen Pra- xi s.

3.3. Zu beachten ist, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ZPO ff. zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 3.4. Vorliegend sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlich- tungsverfahrens unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO durch die Stadt D._____ zu tragen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltli cher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt D._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

  1. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahre ns trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt D.. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Beiständin der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt D. − die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr E._____ − die Mutter der Gesuchstellerin, Frau B._____ (zur Kenntnisnahme) je gegen Empfangsschei n. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 22. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am:

Schlagwörter

legal aidconciliation proceedingsindigenceprospects of successappointed counselcost allocationmaintenance claim

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant met the requirements for legal aid in the conciliation proceedings

Extrahierter Entscheid

Yes. The applicant was indigent and the maintenance claim was not hopeless.

Extrahierte Begründung

She had no income or assets; her mother was fully supported by social welfare. The pending maintenance action was not prospectless at the time of filing.

Kernrechtsfrage

Whether an appointed lawyer was necessary for the conciliation proceedings

Extrahierter Entscheid

No. No special circumstances justified appointed counsel at the conciliation stage.

Extrahierte Begründung

Legal-aid requests in conciliation proceedings are subject to strict standards because costs are limited and counsel is only necessary in exceptional circumstances.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of legal aid for the conciliation proceedings

Extrahierter Entscheid

The costs are to be borne provisionally by the City of D._____, subject to Art. 207(2) ZPO.

Extrahierte Begründung

The conciliation authority is a municipal body in Zurich; therefore the municipality, not the canton, bears the legal-aid costs for that communal procedure, subject to later allocation in the main action.

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