Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: VO120009-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 2. März 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seine Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen, wobei er ins- besondere darum ersuchen liess, ihm gestützt auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu bestellen, und dies zur Vorbereitung des Prozesses wie auch für die Begleitung zur Schlichtungsverhandlung (Urk. 1). Gleichentags liess er beim Frie- densrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Ar- beitsvertrag einreichen (Urk. 3/1). 1.2. Zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege lässt der Gesuchsteller ausführen, er habe zwar versucht, sich kundig zu machen und ebenfalls die unentgeltliche Rechtsauskunft des Arbeitsgerichtes Zürich aufge- sucht, dennoch sei er mit der Führung eines solches Prozesses überfordert, wie sein Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt B._____ zeige. Einerseits habe er die falsche Partei eingeklagt. Weiter habe er trotz entsprechender Bera- tung nicht realisiert, welche Ansprüche ihm aufgrund einer ungerechtfertigten frist- losen Kündigung zustünden. Zudem seien noch weitere rechtliche Fragen abzu- klären, insbesondere die Frage nach einer Ferienentschädigung. Es werde dem Gesuchsteller nicht möglich sein, anlässlich einer Schlichtungsverhandlung seine Forderung richtig zu begründen (Urk. 1). 1.3. Vorliegend ist der Gesuchsteller Kläger in einem eine Arbeitsstreitigkeit be- treffenden Verfahren mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– (vgl. Urk. 3/1 S. 2 ff.). Gemäss Art. 113 Abs. 2 . lit. d ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– kostenlos, weshalb kein Interesse des Gesuchstellers an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosen besteht. Dem Gesuch lässt sich denn auch
entnehmen, dass der Gesuchsteller dieses auf die Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin beschränkt. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat ei- ne Partei dann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskun- digen Vertreters bedarf. 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (BGE 9C_874/2008). 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller lässt für sich einen Bedarf in der Höhe von Fr. 1'667.80 veranschlagen (Urk. 3/3 S. 5). Dieser Betrag lässt sich mittels den eingereichten Unterlagen nachvollziehen und ist somit ausgewiesen (vgl. Urk. 3/4-8). Hinzuzu- rechnen ist der monatliche Grundbetrag von Fr. 1'200.– für einen alleinstehenden Schuldner gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009. Somit ist von einem Bedarf von insgesamt Fr. 2'867.80 aus- zugehen. Diesem Bedarf stehen Einnahmen in Form von Unterstützungsbeiträgen in der Höhe von Fr. 2'690.– gegenüber (vgl. Urk. 3/3 S. 5 und Urk. 3/7). Über Vermögen verfügt der Gesuchsteller nicht (vgl. 3/3 S. 6 und Urk. 3/8). Die Ein- nahmen des Gesuchstellers vermögen den Bedarf nicht zu decken. Die Mittello- sigkeit ist deshalb zu bejahen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. Die rechtshängig gemachte Klage gegen die C._____ GmbH betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichts- los bezeichnet werden. 2.8. Der Gesuchsteller beantragt die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin sowohl zur Vorbereitung des Prozesses als auch für die Begleitung zur Schlichtungsverhandlung (Urk. 1).
2.9. Die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes soll es der bedürfti- gen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge ge- fassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer al- lenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 87 Nr. 21). 2.10. Der Gesuchsteller hat es unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzuset- zen, weshalb ihm das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mit- hin weshalb sich eine vorprozessuale Vertretung bereits vor der Einreichung der Klage beim Friedensrichteramt aufdränge bzw. notwendig sei. Vielmehr hat er den Fokus auf das Schlichtungsverfahren gerichtet (vgl. Urk. 1). Dem Gesuch um Bestellung einer vorprozessualen Rechtsbeiständin ist deshalb nicht stattzuge- ben. 2.11. Für das Schlichtungsverfahren sind sodann hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Eine Partei hat insbesondere dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfor- derlich machen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 117). 2.12. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist vorliegend zu verneinen. Wie dargelegt müssen ganz besondere Umstände vorliegen, damit sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsver- fahren rechtfertigt. Solche sind vorliegend zu verneinen, zumal es sich nicht um einen besonders komplexen Fall mit Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtli- cher Hinsicht handelt. Dies wird auch vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist somit ab- zuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der
Klage beim zuständigen Gericht, dieses erneut um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird ab- gewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwältin lic. iur. X., zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers − Das Friedensrichteramt B. − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ GmbH, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein.
Zürich, 2. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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