Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120008-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 29. Februar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) machte beim Friedensrichteramt B._____ gegen den Kanton Zürich (bzw. das Bezirksgericht Horgen) sowie gegen den Gemeinderat C._____ je ein Schlichtungsverfahren anhängig (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). 1.2. Mit zwei Eingaben vom 24. Januar 2012 stellte der Gesuchsteller beim Prä- sidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für die genannten Schlichtungsver- fahren Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 und Urk. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Zur Begründung seiner Klage gegen den Kanton Zürich (bzw. das Bezirks- gericht Horgen) verweist der Gesuchsteller auf ein als "Rechnung Nr. 2" bezeich- netes Schreiben vom 29. November 2011 an das Bezirksgericht Horgen (Urk. 1 S. 5). Darin führt er aus, dass er und seine Gattin seit 1992 andauernd amtsmiss- bräuchlich, absichtlich und böswillig durch die Richter u.a. am Bezirksgericht Hor- gen benachteiligt worden seien, weshalb er gezwungen sei, dem Bezirksgericht
Horgen den erlittenen Schaden von Fr. 2'964'419.80 in Rechnung zu stellen (Urk. 3/2). Auch zur Begründung seiner Klage gegen den Gemeinderat C._____ verwies er auf das erwähnte Schreiben und führte zusätzlich aus, aus dem Haf- tungssubstrat zuhanden der D._____ seien nach der fristlosen Entlassung des Gemeindeammanns E._____ mindestens Fr. 624'000.- verschwunden. Gemäss SchKG sei der Gemeinderat für sein Betreibungsamt verantwortlich (Urk. 2 S. 5). Zudem ist seinem Gesuch ein mit "Rechnung Nr. 1" betiteltes Schreiben an den Gemeinderat C._____ vom 25. November 2011 angehängt, worin der Gesuchstel- ler vom Gemeinderat C._____ die Bezahlung von Fr. 846'308.- zzgl. Zinsen ver- langt, bestehend aus verschwundenen Mietzinseingängen, von E._____ eingezo- genen Schulden, verpassten Mieten, einer Steuerschuld entstanden durch eine Fehlinformation von Frau F._____ sowie einer Einkommensminderung wegen Nichtgewährung der Krankenkassenprämien-Reduktion (Urk. 2 S. 6). Beide vom Gesuchsteller anhängig gemachten Schlichtungsverfahren haben somit eine Staatshaftungsklage zum Gegenstand. 2.3. § 23 HG, welcher auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilpro- zessordnung (ZPO) Geltung beansprucht, sieht bei Staatshaftungsklagen die di- rekte Klageeinleitung beim Gericht vor, weshalb in solchen Fällen kein Schlich- tungsverfahren durchzuführen ist. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechts- pflege nicht beansprucht werden. Auf die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die zwei genannten Schlichtungsverfahren ist daher nicht einzutreten. 2.4. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 2.5. Abschliessend ist der Gesuchsteller noch darauf hinzuweisen, dass zur Gel- tendmachung von Staatshaftungsansprüchen gemäss § 22 HG vorgegangen werden muss (schriftliche Einreichung des Begehrens auf Feststellung, Schaden- ersatz und Genugtuung bei der gemäss § 22 Abs. 1 lit. a-c HG zuständigen Be- hörde). Die Klage kann erst dann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die
zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 23 HG). Ob der Gesuchsteller entsprechend vorgegangen ist, lässt sich seinem Gesuch und den eingereichten Unterlagen nicht mit Sicherheit entnehmen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Schlichtungsverfah- ren betreffend eine Klage gegen den Kanton Zürich bzw. das Bezirksgericht Horgen sowie betreffend eine Klage gegen den Gemeinderat C._____ wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ je gegen Empfangsschein.
Zürich, 29. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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