Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120006-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 21. Februar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
substituiert durch lic. iur. X2._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 liess A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage auf Wandelung gegen die C._____ GmbH. Gleichzeitig liess der Ge- suchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel- lung von Advokat X2._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 4/1; Geschäfts-Nr. GV.2012.00006). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Januar 2012 übermittelte Advokat X2._____ das Ge- such des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 1 und Urk. 2). 1.3. Am 8. Februar 2012 fand die Schlichtungsverhandlung vor dem Friedens- richteramt B._____ statt (Urk. 4/2 und Urk. 5). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.
2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c erster Satz). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (BGE 9C_874/2008). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf-
tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, seine monatlichen Einnahmen würden Fr. 1'649.- betragen und setzten sich zusammen aus seinem Lehrlingslohn von netto Fr. 1'493. (inkl. 13. Monatslohn), einem Ver- mögensertrag von monatlich Fr. 1.- sowie der Krankenkassenprämienverbilligung von monatlich Fr. 155.- (Urk. 1 S. 2). Demgegenüber beliefen sich seine monatli- chen Auslagen auf ca. Fr. 1'331.- (ohne Grundbetrag). Seine Miete betrage mo- natlich Fr. 700.-, die Krankenkassenprämie (KVG) Fr. 281.-, die Prämie für Haus- rat/Haftpflicht ca. Fr. 30.- sowie die Steuern ca. Fr. 50.-. Zudem habe er Berufs- auslagen von monatlich Fr. 270.- (Kosten für das Abo des Tarifverbundes ... von Fr. 70.- sowie auswärtige Verpflegung von Fr. 200.-; vgl. Urk. 1 S. 2 f.). Er verfüge über Vermögen von ca. Fr. 1'000.- sowie über ein Auto VW Polo GT, welches je- doch wertlos sei, was sich bereits aus seinem Begehren in der Hauptsache erge- be (Urk.1 S. 3). Zu seinen Einnahmen sowie zur Höhe der Miete und der Kran- kenkassenprämie reichte der Gesuchsteller die entsprechenden Belege ins Recht (Urk. 4/8-10). Der Saldo seines Sparkontos Jugend (Konto-Nr. ...) bei der D._____ [Bank] betrug per 30. November 2011 Fr. 7.84 (Urk. 4/13). Selbst wenn nur die belegten Auslagen von monatlich Fr. 2'181.- (inkl. Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.-) berücksichtigt werden, reichen die monatlichen Einnahmen von netto Fr. 1'649.- zu deren Deckung nicht aus. Der Gesuchsteller erzielt somit nicht genügend hohe Einnahmen, um neben den Kosten des laufen- den Lebensunterhaltes für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Sein allenfalls zurzeit noch vorhandenes Vermögen benötigt er zur Deckung des lau- fenden Lebensunterhaltes, weshalb dieses bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mittello- sigkeit des Gesuchstellers hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht ist. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.8. Die rechtshängig gemachte Klage gegen die C._____ GmbH auf Wandelung des Kaufvertrages betreffend das Fahrzeug VW Polo GT kann aus heutiger Per- spektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.9. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Wandelung die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 2.10. Ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes be- steht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderun- gen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Eine Partei hat insbesondere dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfor- derlich machen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 117). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber- sichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 1C_339/2008, E. 2.2.). 2.11. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung - aus- nahmsweise - erfüllt. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen einundzwan- zigjährigen Lehrling, welcher aus E._____ [Land] stammt, mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut ist und nur über unzureichende Deutschkenntnisse verfügt (Urk. 1 S. 4). Der rechtshängig gemachte Prozess ist für ihn von finanziell grosser Bedeutung; bei den für das Fahrzeug VW Polo GT aufgewendeten Fr. 5'900.- handelte es sich gemäss eigenen Angaben um seine gesamten Er- sparnisse (vgl. Urk. 1 S. 4). Zudem entspricht dieser Betrag mehr als vier Monats-
löhnen des Gesuchstellers. Ausserdem ist auf die – relative – Komplexität einer Klage aus Mängeln an der Kaufsache hinzuweisen, was es ebenfalls als sinnvoll erscheinen lässt, dass der Gesuchsteller bereits im aktuellen Verfahrensstadium anwaltlich vertreten ist. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die C._____ GmbH gleichfalls vertreten ist, womit auch unter dem Gebot der Waffengleichheit eine entsprechende Vertretung des Gesuchstellers angezeigt ist (vgl. auch BGE 131 I 350 E. 3.1.). Es erscheint unter diesen Umständen angemessen, dem Ge- suchsteller einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegen somit von der Gemeinde B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche
Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Klage auf Wandelung die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Klage auf Wandelung in der Person von Ad- vokat X2._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 1 - 2) trägt unter Vorbe- halt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B.. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Gesuchstellers, Advokat X2., zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B._____ (Geschäfts-Nr. GV.2012.00006) − den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Dr. Y._____ je gegen Empfangsschein.
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