Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120005-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 27. Februar 2012
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 reichte A._____ (nachfolgend Ge- suchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch ein betref- fend eine Klage auf Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG gegen die C._____ AG (nachfolgend: Gegenpartei; Urk. 2/5). Mit Verfügung vom 9. Ja- nuar 2012 setzte das Friedensrichteramt B._____ dem Gesuchsteller Fri st an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 375.- zu leisten (Urk. 2/1). 1.2. In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. Januar 2012 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird ausdrücklich nicht beantragt (Urk. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist ange- setzt, um sein Gesuch im Sinne der Erwägungen zu vervollständigen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 reichte der Gesuchsteller die verlangten Unterla- gen zu den Akten (Urk. 4 und Urk. 5). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor-
liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Geri chtsi nstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Be- stellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Auf- wand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten i nnert nützli cher Fri st zu bezahlen. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurtei lung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pfli cht ni cht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. D er Gesuchsteller führte zu sei nen fi nanzi ellen Verhältni ssen aus, er sei zurzeit in Haft und verfüge weder über Einkommen noch Vermögen (Urk. 1). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsteller in der Steuerpe- riode 2010 und voraussichtlich auch in der Steuerperiode 2011 weder Einkommen noch Vermögen versteuern musste bzw. muss (Urk. 2/6 S. 5 und 6). Sein Konto
bei der D._____ AG wies am 31. Oktober 2011 einen negativen Saldo von Fr. 58.65 auf (Urk. 2/6 S. 7). Gemäss Beschluss vom 12. April 2011 wird der Ge- suchsteller von der Sozialhilfebehörde der Stadt E._____ unterstützt, indem diese Kosten für die Einlagerung seines Hausrates sowie die Prämien für die obligatori- sche Grundversi cherung für di e D auer der Untersuchungshaft überni mmt (Urk. 2/6 S. 1 ff.). Im Weiteren verfügt der Gesuchstellers über zwei Konten bei der Justizvollzugsanstalt .... Das Freikonto mit der Nr. ... wies am 5. Januar 2012 einen negativen Saldo von Fr. 93.05 auf (Urk. 2/7 S. 1), das Sperrkonto mit der Nr. ... einen Saldo von Fr. 1'499.80 (Urk. 2/7 S. 2). Das Sperrkonto dient dazu, erste Rücklagen für die Zeit nach der Entlassung zu bilden (vgl. § 28 Abs. 1 der Hausordnung der Strafanstalt ..., abrufbar unter www.....ch). Gemäss Ziff. 4.2. der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (abrufbar unter www.justizvollzug.zh.ch) könnte der Gesuchsteller während des Strafvollzuges nur dann Geld vom Sperr- konto beziehen, wenn auf diesem ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt und wenn die Anstaltsleitung den Bezug bewilligt. Der Gesuchsteller kann somit zur- zeit nicht auf die Fr. 1'499.80 auf dem Sperrkonto zugreifen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezei chnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. In der Hauptsache klagt der Gesuchsteller gegen die Gegenpartei - ein In- kassobüro - auf Durchsetzung des Auskunftsrechts gemäss Art. 8 DSG (vgl. Urk. 2/5). Er führt dazu aus, er habe bei der Gegenpartei ein Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG gestellt. Die Gegenpartei habe ihm in der Folge einen Verlust- schein des Betreibungsamtes F._____ zugestellt. Das Auskunftsbegehren an sich sei jedoch innert der von ihm angesetzten Frist von 30 Tagen nicht beantwortet
worden. Insbesondere habe man ihm nicht Einsicht gewährt in die Daten der auf- traggebenden Kunden und in die personenbezogenen Daten wie Adressen, Ruf- nummern etc. (Urk. 2/5). 2.8. Nach Art. 8 Abs. 1 D SG kann jede Person vom Inhaber einer Datensamm- lung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung muss der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten (lit. a) sowie den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Da- tenempfänger (lit. b) mitteilen. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Gegenpartei vom 28. November 2011 nicht, geht daraus doch insbesondere nicht hervor, zu welchem Zweck diese Daten bearbeitet werden und ob noch weitere Daten des Gesuchstellers in der Datensammlung vorhanden sind (vgl. Urk. 5/1 S. 1). Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Ge- richt im vereinfachten Verfahren (Art. 15 Abs. 4 DSG). Gemäss der Homepage des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten kommen Inkassobüros als Inhaber einer Datensammlung i m Si nne von Art. 8 Abs. 1 DSG in Frage (vgl. http://www.edoeb.admin.ch/faq/00786/00921/00923/index.html?lang=de, zuletzt besucht am 24. Februar 2012). Vor diesem Hintergrund kann die Klage des Ge- suchstellers auf Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 D SG ni cht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.9. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf D urchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG die unentgeltliche Rechts- pflege erteilt werden. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO).
Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde G.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde G. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltli che Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde G.. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B. − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG je gegen Empfangsschei n.
lic. iur. A. Gürber
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