Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO120002-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 24. Februar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. Januar 2012 überwies das Friedensrichteramt Y._____ zuständigkeitshalber das dort am 29. Dezember 2011 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Kopie der ebenfalls beim Friedensrichter- amt Y._____ eingereichten Klageschrift vom 15. Dezember 2011 des Gesuchstel- lers (Urk. 1). 1.2. Der Gesuchsteller lässt in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Friedensrichteramt Y._____ Folgendes beantragen (Urk. 3 S. 2): "1. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Es sei dem Kläger in meiner Person ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen. 3. Es sei der Kläger von der Zahlung des mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 auferlegten Kostenvorschusses zu befreien, eventualiter sei ihm bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses abzunehmen, subeventualiter sei diese Frist bis 20 Tage nach Zustellung des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu erstrecken." 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.
2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die unentgeltliche Rechtspflege ist sodann subsidiär zu anderen Ansprü- chen, die auch eine prozessuale Rechtsverfolgung umfassen, namentlich fami- lienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten (Art. 163 Abs. 1, Art. 159 Abs. 3, Art. 276 und Art. 277 Abs. 2 ZGB). Ehegatten untereinander und Eltern gegen- über unterhaltsberechtigten (unmündigen oder mündigen) Kindern sind grund- sätzlich zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowohl in Prozessen ge- geneinander als auch gegen Dritte verpflichtet (Emmel, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 5). 2.6. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, er und seine Ehefrau verfügten nicht über die erforderlichen Mittel. Dies gehe aus den eingereichten Beilagen hervor und lasse sich auch daraus ableiten, dass der Gesuchsteller und dessen Ehefrau Anspruch auf Prämienverbilligung bei den Krankenkassenprämien und geringe Steuerbeträge zu entrichten hätten (Urk. 3 S. 2). 2.7. Der Bedarf des Gesuchstellers und dessen getrennt von ihm lebenden Ehe- frau berechnet sich wie folgt: Krankenkassenprämien des Gesuchstellers von Fr. 307.80 sowie dessen Ehefrau von Fr. 238.55, Miete des Gesuchstellers von Fr. 800.– sowie dessen Ehefrau von Fr. 1'775.–. Schliesslich ist der Grundbetrag für getrennt lebende Ehepaare in der Höhe von Fr. 1'700.– zu berücksichtigen. Dies ergibt einen Bedarf von insgesamt Fr. 5'079.15. 2.8. Diesem Bedarf steht ein monatliches Einkommen des Gesuchstellers und dessen Ehefrau von insgesamt 4'410.– gegenüber (vgl. Urk. 4/1 S. 2). Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag von Fr. 669.15. Der Gesuchsteller und dessen Ehefrau verfügen über kein Vermögen (vgl. Urk. 4/8). Zudem hat der Gesuchsteller Schul- den (offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 76'219.40 (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/9). Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit zu bejahen. 2.9. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.10. Die rechtshängig gemachte Klage betreffend Forderung gegen die B._____ AG (vgl. Urk. 2) kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
2.11. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Y._____ betreffend Forderung die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 2.12. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslo- sigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die ge- richtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind ho- he Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Insbesondere darf das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffengleich- heit, wonach die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insbesondere dann angezeigt ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, im Schlich- tungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung finden. Die Waffengleichheit ist in erster Linie vor den Gerichten zu gewährleisten, wenn es darum geht, Rechts- schriften zu redigieren und sich prozesstaktisch richtig zu verhalten. 2.13. Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers je- denfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über einen Rechtsbeistand verfügt. Besondere Gründe, die einen gegenteiligen Entscheid nahelegen, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Es kann dem Gesuchsteller daher zugemutet werden, dass er seine Sache sachgerecht und hinreichend wirk- sam vertreten kann. Die Tatsache, dass die Gegenpartei eine grosse Versiche- rungsgesellschaft mit entsprechendem juristischen Apparat ist, vermag daran nichts zu ändern, da - wie vorstehend dargelegt - das im Gesetz verankerte Krite- rium der Waffengleichheit im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung An- wendung findet. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt X._____ als un- entgeltlichen Rechtsbeistand ist damit abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller je- doch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche
Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Y.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Y. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt Y._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Y._____. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an:
− den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt Y._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 24. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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