Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO120001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 29. Februar 2012
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ei n Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung einreichen, wobei er folgende Anträge stellen liess (Urk. 1 S. 2): "1. Dem Gesuchsteller sei für die Durchführung des Hauptprozesses betreffend Forderungsstreit das Recht zur unentgeltli chen Rechtspflege zu gewähren. 2. Der unterzeichnende Anwalt sei dem Gesuchsteller amtlich bei- zuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.2. Dem erwähnten Gesuch ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen liess betreffend eine Forderungsklage gegen die B._____ (Schweiz) AG (Urk. 1 S. 1 f.). Die Schlichtungsverhandlung hat bereits am 21. November 2011 stattgefunden (Urk. 1 S. 2; Urk. 4/16). 2. Zuständigkeit 2.1. Gemäss § 128 GOG ist der Obergerichtspräsident für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Geri cht zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unent- geltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schlichtungsverfa hre ns bewi lli gen kann. 2.2. Dem gestellten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu entnehmen, dass si ch dieser auf den "Hauptprozess" und damit nicht auf das Schlichtungsverfahren bezieht. Der angerufene Obergerichtspräsident ist für die Beurteilung des gestellten Gesuchs daher nicht zuständig. Das Gesuch ist direkt beim örtlich zuständigen Bezirksgericht zu stellen.
2.3. Aus diesem Grund ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ni cht ei nzutreten. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands wird ni cht ei ngetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mi ttei lung an − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für si ch und zuhan- den des Gesuchstellers − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ (Schweiz) AG, ... [Adres- se] je gegen Empfangsschei n.
lic. i ur. A. Bernstein-Pomeranz
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