Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110160-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 10. Januar 2012
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 20. Dezember 2011 leitete das Friedensrichteramt X., eine Einga- be von A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) an den Präsidenten des Obergerichts weiter und teilte mit, die Gesuchstellerin ersuche um die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). Die Gesuchstellerin hat am 17. Dezember 2011 bei besagtem Friedensrichteramt ein Schlichtungs- gesuch gegen die B._____ eingereicht mit dem Rechtsbegehren, die Be- klagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 131'750.- sowie Fr. 450.- Betreibungskosten zu bezahlen (act. 2/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Ei nkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon i hre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsa- chen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der
Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.5. Vorliegend hat es die Gesuchstellerin unterlassen, ihre finanziellen Verhält- nisse umfassend darzulegen. Weder enthalten die Akten Hinweise auf das Einkommen und Vermögen der Gesuchstellerin noch auf ihre notwendigen Lebenshaltungskosten. Insofern ist si e i hrer Mi twi rkungspfli cht ni cht nachge- kommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 2.6. Im Übrigen sind auch die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Begründung des Rechtsbegehrens in der Hauptsache nicht hinreichend klar und die ins Recht gereichten Beilagen enthalten keine klärenden Hinweise (act. 2/1-2). In den Akten befindet sich die Eingabe der Gesuchstellerin an die Schlich- tungsbehörde vom 17. Dezember 2011, worin diese beantragt, es sei die Beklagte in der Hauptsache zur Leistung von Fr. 131'750.- sowie Fr. 450.- für Reise und Verpflegung von August bis November bzw. für Betreibungs- kosten zu verpflichten (act. 2/1). Ein ebenfalls ins Recht gereichtes Schrei- ben an die Beklagte vom 4. November 2011 betrifft hingegen die Bezahlung von geschuldetem Schulgeld für die Tochter der Gesuchstellerin sowie eine angebliche Blamierung der Tochter durch Schulkolleginnen (act. 2/2), mithin - soweit ersichtlich - eine ganz andere Angelegenheit als die Eingabe vom 17. Dezember 2011. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens auf Zahlung eines Geldbetrages für Reise und Verpflegung wurde zwar beim Friedensrichter- amt ein Verfahren eingeleitet, eine Begründung zur Klage in der Hauptsache fehlt indes. Insofern ist di e Gesuchstelleri n i hrer Begründungspfli cht ni cht nachgekommen. Hinsichtlich des Schreibens betreffend das Schulgeld und die Blamierung der Tochter ist sodann nicht aktenkundig, ob ein Schlich- tungsverfahren eingeleitet wurde und was die Gesuchstellerin überhaupt geltend machen möchte. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausge- gangen werden, beim vorliegenden Rechtsbegehren in der Hauptsache handle sich um ein Prozessbegehren, dessen Verlustgefahren beträchtlich geringer seien als die Gewinnaussichten. Damit muss das Begehren als
aussichtslos bezeichnet werden und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiterungen abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es in- des unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um di e unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren ni cht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an die Gesuchstellerin, an das Friedensrichteramt X._____ sowie an die Beklagte in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse], je gegen Empfangsschei n.
Zürich, 10. Januar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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