Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110158-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 13. April 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Die Schlichtungs- verhandlung fand bereits am 17. November 2011 beim Friedensrichteramt B._____ statt (vgl. Urk. 3). 1.2. Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, innert Frist dem Obergerichtspräsidenten eine Kopie sämtlicher im Verfahren vor der betreffenden Schlichtungsbehörde eingereichten Unterlagen oder sonstige Unterlagen, welche eine Prüfung der Prozesschancen ermöglichen, zukommen zu lassen und überdies die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von sich und seiner Ehefrau umfassend zu dokumentieren (Urk. 5). 1.3. Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 reichte der Gesuchsteller diverse Unter- lagen ins Recht (Urk. 6; Urk. 7/1-18). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.
2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist am 16. Dezember 2011 beim hiesigen Gericht eingegangen, obschon die Schlichtungsverhandlung be- reits am 17. November 2011 stattgefunden hat (vgl. Urk. 3). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Ge- suchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwir- kend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äus- serst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 119). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Basel 2010, N 5 zu Art. 118 und N 5 zu Art. 119; Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), N 4 zu Art. 119; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 90). Der Gesuchsteller hat vorliegend einen Monat mit der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zugewartet. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren bereits aus vorstehenden Überlegun- gen abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfäl- ligen Verfahren vor Bezirksgericht dieses erneut um die unentgeltliche Rechts- pflege zu ersuchen. 2.3. Selbst bei Prüfung einer rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege könnte diese nicht erteilt werden, da der Gesuchsteller nicht mittel- los im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist, wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird. 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer
Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c erster Satz). Der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorberei- tung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 lit. c letzter Satz ZPO). 2.6. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (BGE 9C_874/2008). 2.7. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.8. Die unentgeltliche Rechtspflege ist sodann subsidiär zu anderen Ansprü- chen, die auch eine prozessuale Rechtsverfolgung umfassen, namentlich fami- lienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten (Art. 163 Abs. 1, Art. 159 Abs. 3, Art. 276 und Art. 277 Abs. 2 ZGB). Ehegatten untereinander und Eltern gegen- über unterhaltsberechtigten (unmündigen oder mündigen) Kindern sind grund- sätzlich zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowohl in Prozessen ge- geneinander als auch gegen Dritte verpflichtet (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 5). 2.9. Der monatliche Bedarf des Gesuchstellers und seiner Ehefrau gestaltet sich wie folgt: Grundbetrag Fr. 1'700.–; Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1'570.– (Urk. 2/3 S. 1); Krankenkassenprämien Fr. 268.05 resp. Fr. 147.55 (Urk. 1 S. 2; Urk. 2/4; 2/7; 2/9); Hausratsversicherung Fr. 7.88 (Urk. 2/10); Steuern 86.81 (Urk. 2/2). Insgesamt ist folglich von einem Bedarf der Ehegatten von rund Fr. 3'780.30 auszugehen. 2.10. Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung vom Februar 2012 verdiente der Gesuchsteller vom 23. bis 29. Januar 2012 netto Fr. 945.80 (vgl. Urk. 7/2). Auf einen Monat aufgerechnet entspricht dies einem Monatseinkommen von rund Fr. 4'095.30. 2.11. Insgesamt resultiert damit ein monatlicher Überschuss von Fr. 315.– (Ein- kommen von Fr. 4'095.30 - Bedarf von Fr. 3'780.30). Zudem verfügen der Ge- suchsteller und dessen Ehefrau über Vermögen in der Höhe von Fr. 816.70 (Urk. 1 S. 3; Urk 2/11-12). Fest steht aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass es dem Gesuchsteller durchaus möglich ist, die äusserst begrenzten Kosten eines Schlichtungsverfahrens innert nützlicher Frist zu bezahlen. 2.12. Das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre deshalb - wie unter Ziffer 2.3. vorstehend erwähnt - selbst bei Prüfung einer rückwirkenden Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Die Prüfung der zweiten Anspruchsvoraussetzung, der fehlenden Aussichtslosigkeit
des Begehrens in der Hauptsache, kann unter diesen Voraussetzungen unterblei- ben. 2.13. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wäre sodann selbst bei Annahme der Mittellosigkeit und einer rückwirkenden Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das (bereits erfolgte) Schlichtungsverfahren nicht an- gezeigt. Soweit ein Rechtsbeistand für das gerichtliche Verfahren anbegehrt wird, so ist ein entsprechendes Gesuch samt Klage und Klagebewilligung beim zustän- digen Gericht einzureichen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
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