Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110156-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 23. Januar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich um die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sowie um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ersuchen (act. 1). Die Gesuchstellerin beabsichtigt die Einreichung einer Klage betref- fend eine arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen die B._____ GmbH, ihre (ehe- malige) Arbeitgeberin, beim Friedensrichteramt C._____ (act. 6). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. Januar 2012 zahlreiche Dokumente ins Recht reichen (act. 6 und 7). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.- handelt. Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert mit über Fr. 50'000.- (act. 1 S. 7). Es ist im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, den Streitwert definitiv festzule- gen. Gestützt auf die Auflistung der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2011 ist jedoch davon auszugehen, dass er mehr als Fr. 30'000.- beträgt. Das Schlichtungsverfahren wird daher nicht kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO sein. Es ist daher im Folgenden über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten zu befinden. 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4).
2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die familienrechtliche Beistandspflicht nach Art. 159 und Art. 163 ZGB der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (BSK ZPO- Rüegg, Art. 117 N 13). 2.6. Die Gesuchstellerin macht geltend, ihr Ehemann habe bisher einige zeitlich beschränkte Teilverdienste erlangt, sie selbst sei ohne Arbeitsstelle. Sie und ihr Ehemann würden von der Sozialhilfe unterstützt (act. 1 S. 8). Die Unter- stützung durch das Sozialamt belegt die Gesuchstellerin mittels Auszug aus dem Klientenkonto der Sozialen Dienste C._____ (act. 7/1) und das monatli- che Einkommen des Ehemanns in der Höhe von netto Fr. 1'959.25 für den Monat Oktober 2011 bzw. netto Fr. 1'690.41 für den Monat November 2011 mittels Lohnabrechnungen (act. 7/2). Die Vermögenslosigkeit weist die Ge- suchstellerin sodann mittels Kontoauszügen der D._____ nach (act. 7/3). Die notwendigen Lebenshaltungskosten werden wie folgt beziffert: Mietkos- ten Fr. 874.- pro Monat (act. 7/5 und act. 7/6), Krankenkassenprämien KVG für die Gesuchstellerin Fr. 248.- (act. 7/9) und den Ehegatten Fr. 229.30 pro Monat (act. 7/9), auswärtige Verpflegungskosten Fr. 150.- pro Monat (act. 7/1 und act. 7/5), Fahrkosten Fr. 380.- pro Monat (act. 7/11) sowie Steuern Fr. 160.- pro Monat (act. 7/14). Diese Offenlegung genügt jedenfalls
für das vorliegende Verfahren. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und den Ehegatten kann weder die Gesuchstellerin selbst die Kosten des Schlichtungsverfahrens tragen, noch kann der Ehegatte angehalten werden, gestützt auf Art. 159 und Art. 163 ZGB die Kosten des Verfahrens zu begleichen. Die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ist damit ausgewiesen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die Gesuchstellerin lässt geltend machen, die Beklagte in der Hauptsache und Arbeitgeberin habe die Kündigung ausgesprochen, als sie bereits schwanger gewesen sei. Die nachträglich ausgesprochene fristlose Kündi- gung sei unrechtmässig erfolgt. Sie habe weiterhin einen Lohnanspruch. Überdies stünden ihr Ansprüche aus Lohnnachforderungen betreffend Feri- en und Arbeitsannahmeverweigerung sowie aus Überstunden- bzw. Über- zeitentschädigung zu (act. 1). Den ins Recht gereichten Beilagen ist zu ent- nehmen, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung vom 30. August 2011 bereits schwanger war (act. 4/10), weshalb sie vom Kündigungsschutz nach Art. 336c OR erfasst wird. Weiter kann nicht ausge- schlossen werden, dass die fristlose Kündigung vom 5. September 2011 als ungerechtfertigte fristlose Entlassung zu qualifizieren ist. Dementsprechend kann die Klage aus Arbeitsrecht gegen die Arbeitgeberin aus heutiger Per- spektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.9. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ be- treffend oberwähnte Klage aus Arbeitsrecht die unentgeltliche Rechtspflege
zu erteilen. Soweit die Gesuchstellerin darüber hinaus um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Arbeitsgericht er- sucht (act. 1 S. 1 und act. 6), so ist sie darauf hinzuweisen, dass der Ober- gerichtspräsident nur für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zuständig ist (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Eine Kos- tenbefreiung für das gerichtliche Verfahren ist beim zuständigen Gericht zu beantragen. 2.10. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes - wie sie im Weiteren von der Gesuchstellerin beantragt wird - setzt zusätzlich voraus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Per- son notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz beson- derer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver- treters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind ne- ben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu be- rücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen. Insbe- sondere die Berechnung des konkreten Lohnanspruchs der Gesuchstellerin ist von gewisser Komplexität. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. BSK StPO-Rüegg, Art. 118 N 11). Die sachliche Notwendigkeit der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. 2.12 Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätz- lich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt, jedoch ein- schliesslich die anwaltschaftlichen Bemühungen für die Erstellung des Ge- suchs (Emmel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kom- mentar, Nr. 3 zu Art. 119 ZPO). Die Voraussetzungen für eine ausnahms- weise rückwirkende Gewährung des Armenrechts sind nicht gegeben. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt C._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-
liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Klage aus Arbeitsrecht gegen die B._____ GmbH die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Klage aus Arbeitsrecht gegen die B._____ GmbH in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt C._. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, an das Friedensrichteramt C.__ sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ GmbH, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 23. Januar 2012
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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