Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110155-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 28. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin ass. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch Rechtsanwältin ass. iur. X._____ beim Friedensrichteramt der Stadt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend arbeitsrechtliche Streitig- keit gegen die C._____ AG einreichen (act. 2/1). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 liess der Gesuchsteller so- dann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Bestellung von Rechtsanwältin ass. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersu- chen (act. 1 und act. 3). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden.
Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsver- fahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Dem Rechtsbegehren des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2011 ans Friedensrichteramt der Stadt B._____ ist zu ent- nehmen, dass er u.a. ausstehende Lohnforderungen, einschliesslich Über- stundenzahlungen, geltend macht (act. 2/1, vgl. auch act. 3 S. 4). Gemäss einem ins Recht gelegten Schreiben der Rechtsvertreterin an die Beklagte in der Hauptsache vom 1. November 2011 und der Eingabe ans Obergericht vom 12. Dezember 2011 hat der Gesuchsteller zwar für die Monate Juli und August 2011 Lohnzahlungen erhalten, nicht jedoch für die Monate Septem- ber und Oktober 2011 (act. 2/6 und act. 3 S. 5). Am 10. November 2011 wurde dem Gesuchsteller eine Akontozahlung von Fr. 5'000.- ausbezahlt (act. 2/8). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Lohn- anspruch des Gesuchstellers und damit der Streitwert der arbeitsrechtlichen Klage unter Fr. 30'000.- liegt, weshalb das Verfahren vor der Schlichtungs- behörde kostenlos ist. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.3. Der Gesuchsteller beantragt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und begründet dies mit den mangelnden Sprach- und Rechtskenntnissen (act. 3 S. 4). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
2.6. Der Gesuchsteller macht geltend, sein Nettoerwerbseinkommen betrage Fr. 4'000.- pro Monat. Vermögen besitze er keines. Sodann habe er Schul- den in der Höhe von Fr. 4'800.-. Seine Auslagen für Miete, Krankenkassen- prämien, Berufsauslagen und Hausrat-/Haftpflichtversicherung beliefen sich auf Fr. 1'264.- (act. 3). Das Erwerbseinkommen weist der im Stundenlohn zu 100 Prozent tätige Gesuchsteller mittels Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung nach (act. 2/4-2/5). Wie dargelegt macht der Gesuchsteller geltend, Lohn- zahlungen für die Monate Juli und August sowie eine Akontozahlung von Fr. 5'000.- erhalten zu haben (act. 2/6 und 2/8). Weitere Lohnzahlungen sind offenbar ausstehend. Das Begehren in der Hauptsache betrifft nebst dem Antrag um korrekte Lohnabrechnungen die Begleichung der noch ausste- henden Lohn- bzw. Überstundenforderungen. Damit ist das einzige Ein- kommen des Gesuchstellers Gegenstand der Klage, für welche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird (act. 3 S. 4). Obwohl dem Gesuchsteller eigentlich ein Einkommen von mehreren tausend Fran- ken pro Monat zustünde, kann ihm dieses aufgrund der fehlenden bzw. nur teilweisen Entrichtung durch seine Arbeitgeberin nicht im vollen Betrag an- gerechnet werden. Es ist damit von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, die Beklagte in der Hauptsache und Arbeitgeberin habe es mehrmals unterlassen, ihm den zustehenden monatlichen Lohn auszubezahlen und die entsprechenden Lohnabrechnun-
gen auszustellen. Der Gesuchsteller hat hierzu seinen Arbeitsvertrag, eine fehlerhafte Lohnabrechnung sowie Mahnschreiben ins Recht gereicht (act. 2/4-2/6, 2/8). Gestützt auf die eingereichen Akten kann die rechtshän- gig gemachte Klage aus Arbeitsrecht gegen die Arbeitgeberin aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung des konkreten Lohnanspruchs des Gesuchstellers ist von ge- wisser Komplexität. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Ar- beit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. BSK StPO-Rüegg, Art. 118 N 11). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird man- gels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen die C._____ AG, GV.2011.00.156, in der Person von Rechtsanwältin ass. iur. X., eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B.. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zu- handen des Gesuchstellers, gegen Empfangsschein, - an das Friedensrichteramt der Stadt B., gegen Empfangsschein, - an die Gegenpartei in der Hauptsache, C. AG, gegen Empfangs- schein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 28. Dezember 2011
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