Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110154-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 28. Dezember 2011
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein für ein vor dem Friedensrichteramt B._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren be- treffend Unterhaltsklage gegen seinen Vater. Die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes beantragte er explizit nicht (act. 1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrari o ni cht zwi ngend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilli gen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben
würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltli che Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller macht geltend, aus Erwerbstätigkeit stehe ihm ein monat- liches Einkommen von netto Fr. 984.- zuzügli ch Fr. 82.- für den 13. Monats- lohn zu. Weiter erhalte er Fr. 250.- als Kinderzulage, Fr. 928.- a ls IV- Kinderrente sowie Fr. 1'517.- als Ergänzungsleistungen (act. 1 S. 2). Das Erwerbseinkommen, die Ergänzungsleistungen sowie die Kinderrente belegt er mit Dokumenten (act. 2/2, act. 2/5, act. 2/4: Kinderrente für das Jahr 2010
von monatli ch Fr. 912.-). Insgesamt steht dem Gesuchsteller somit ei n Ein- kommen von Fr. 3'761.- zur Verfügung. Vermögen besitzt er eigenen Anga- ben zufolge keines (act. 1 S. 3). Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert der Gesuchsteller sodann mit Fr. 1'796.- (act. 1 S. 2). Gemäss den ins Recht gereichten Belegen belaufen sich der Mietzins auf Fr. 1'100.- (act. 2/7), die obligatorischen Krankenkassenbeiträge (KVG) auf Fr. 262.15 (act. 2/6) sowie die Prämien für die Haftpflicht- und Hausratversi cherung auf Fr. 23.- (act. 2/3). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'100.-, der nicht belegten Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 166.- sowie der ebenfalls nicht belegten, aber angemessen erscheinenden laufenden Steuerschulden von Fr. 218.- ergibt dies einen Notbedarf von rund Fr. 2'869.-. Bei diesen finanzi ellen Verhältni ssen (Ei nkommen Fr. 3'761.-, Notbedarf Fr. 2'869.-) ist es dem Gesuchsteller zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu begleichen, zumal diese in aller Regel von geringer Höhe sind und wenige hundert Franken betragen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren An- spruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschei n) − das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein) 4. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 28. Dezember 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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