Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110151-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 28. Dezember 2011
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. November 2011 reichte A._____ (nachfolgend Ge- suchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch ein betref- fend eine Klage auf Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG gegen die Kollektivgesellschaft C._____ (nachfolgend: Gegenpartei; Urk. 2/7). Mit Verfü- gung vom 6. Dezember 2011 setzte das Friedensrichteramt B._____ dem Ge- suchsteller Frist an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 250.- zu leis- ten (Urk. 2/8). 1.2. In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- li egen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Geri chtsi nstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ
geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Be- stellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Auf- wand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten i nnert nützli cher Fri st zu bezahlen. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er werde vom Sozialamt D._____ unterstützt und besitze keine Reserven, was der interne Kontoauszug der E._____ zeige (Urk. 1). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsteller in der Steuerperiode 2010 und voraussi chtli ch auch in der Steuerperiode 2011 weder Einkommen noch Vermögen versteuern musste bzw. muss (Urk. 2/4). Sein Konto bei der F._____ [Bank] wies am 31. Juli 2011 einen negativen Saldo von Fr. 49.65 auf (Urk. 2/5). Gemäss Beschluss vom 12. April 2011 wird der Gesuchsteller von der Sozialhilfebehörde der Stadt D._____ unterstützt, indem diese Kosten für die Einlagerung seines Hausrates sowie die Prämien für die obligatorische Grundversicherung vorläufig bis längs- tens 31. Dezember 2011 übernimmt (Urk. 2/3). Im Weiteren verfügt der Gesuch- stellers über zwei Konten bei der Justizvollzugsanstalt E._____. Das Freikonto mit
der Nr. ... wies Ende November 2011 einen Saldo von Fr. 270.60 auf (Urk. 2/1), das Sperrkonto mit der Nr. ... einen Saldo von Fr. 1'352.95 (Urk. 2/2). Das Sperr- konto dient dazu, erste Rücklagen für die Zeit nach der Entlassung zu bilden (vgl. § 28 Abs. 1 der Hausordnung der Strafanstalt E._____, abrufbar unter www.....ch). Gemäss Ziff. 4.2. der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugs- kommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (abrufbar unter www.justizvollzug.zh.ch) könnte der Gesuchsteller während des Strafvollzuges nur dann Geld vom Sperrkonto beziehen, wenn auf diesem ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt und wenn die Anstaltsleitung den Bezug bewilligt. Der Gesuchsteller kann zur Zeit somit lediglich über die Fr. 270.60 auf dem Freikonto verfügen, auf die Fr. 1'352.95 auf dem Sperrkonto kann er nicht zugreifen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit hinreichend dokumen- tiert bzw. glaubhaft gemacht. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezei chnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. In der Hauptsache klagt der Gesuchsteller gegen die Gegenpartei - ei n In- kassobüro - auf Durchsetzung des Auskunftsrechts gemäss Art. 8 DSG (vgl. die Rechtsbegehren des Gesuchstellers, Urk. 2/6). Er führt dazu aus, er habe bei der Gegenpartei ein Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG gestellt, da er von dieser immer wieder Rechnungen erhalten habe. Innert der von ihm angesetzten Frist von 30 Tagen habe er leider keine Antwort erhalten (Urk. 1). 2.8. Nach Art. 8 Abs. 1 D SG kann jede Person vom Inhaber einer Datensamm- lung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung muss der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten (lit. a) sowie den Zweck
und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Da- tenempfänger (lit. b) mitteilen. Über Klagen zur D urchsetzung des Auskunfts- rechts entscheidet das Gericht im verei nfachten Verfahren (Art. 15 Abs. 4 DSG). Gemäss der Homepage des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten kommen Inkassobüros als Inhaber einer Datensammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 DSG in Frage (vgl. http://www.edoeb.admin.ch/faq/ 00786/00921/00923/index.html? lang=de, zuletzt besucht am 21. Dezember 2011). Vor diesem Hintergrund kann die Klage des Gesuchstellers auf Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.9. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und i hm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf D urchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG die unentgeltliche Rechts- pflege erteilt werden. 2.10. Einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller ni cht ausdrückli ch. Ei nem solchen wäre auch ni cht stattzuge- ben, da es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig erscheint, dass er über einen Rechtsbei- stand verfügt. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schli chtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über
diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B._____ erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltli che Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B.. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B. − die C._____ je gegen Empfangsschein.
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 28. Dezember 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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