Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110150-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 12. Januar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) machte beim Friedensrichteramt X._____ eine Klage auf Mündigenunterhalt gegen ihren Vater B._____ anhängig (vgl. Urk. 1 und Urk. 3; Prozessnummer GV.2011.00109). 1.2. Mit undatierter Eingabe (beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 7. Dezember 2011) ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-
schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die 22 Jahre alte Gesuchstellerin macht geltend, sie wohne mit ihrem Freund zusammen, absolviere als Erstausbildung eine Lehre und verdiene monat- lich Fr. 700.-. Diesem Einkommen stehe ein monatlicher Bedarf von insgesamt Fr. 1'089.– (ohne Grundbetrag) gegenüber (Urk. 1 S. 2 f.). Sie habe keine Schul- den und verfüge über Vermögen in der Höhe von Fr. 5'157.75 (Urk. 1 S. 3 f.). Zu ihren Angaben reichte die Gesuchstellerin die entsprechenden Belege ins Recht (Urk. 2/1-4 und 2/10-12). Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergibt sich, dass die Gesuchstellerin in den Monaten September bis November 2011 durch- schnittlich Fr. 741.30 pro Monat verdiente (Urk. 2/3). Nicht belegt wurde die gel- tend gemachte Miete von Fr. 775.-, diese erscheint jedoch als angemessen. Da- mit reichen die Einnahmen der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 741.30 bei Wei- tem nicht, um den monatlichen Bedarf von Fr. 2'189.- (inkl. Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.-) zu decken. Das zurzeit noch vorhandene Vermö- gen benötigt die Gesuchstellerin zur Deckung des monatlichen Fehlbetrages von
Fr. 1'447.70, weshalb das Vermögen bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht ist. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der sich noch in Ausbildung befindenden Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 276 ZGB angehalten werden kann, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammen- hängenden Kosten einer anwaltlichen Vertretung aufzukommen. Gemäss den eingereichten Beilagen ist die Mutter der Gesuchstellerin befristet bis Ende Janu- ar 2012 als Modeverkäuferin angestellt und verdient monatlich brutto Fr. 4'100.- (Urk. 2/13 S. 12 ff.), was einem monatlichen Nettolohn von ca. Fr. 3'200.- ent- spricht. Diesen Einnahmen steht ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'512.10 (Grund- betrag gemäss Kreisschreiben Fr. 1'200.-, Miete Fr. 1'640.- [Urk. 2/13 S. 4 und 11], Krankenkasse Fr. 221.55 [Urk. 2/13 S. 4 und 11], Telefon/TV Fr. 210.55 [Urk. 2/13 S. 4, 9 und 11], Steuern Fr. 240.- [Urk. 2/13 S. 4 und 7]) gegenüber. Die Mutter der Gesuchstellerin kann somit aufgrund allfälliger familienrechtlicher Unterhaltspflichten nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angehal- ten werden. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit zu bejahen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. Die rechtshängig gemachte Klage auf Leistung von Mündigenunterhalt ge- gen den Vater der Gesuchstellerin kann aus heutiger Perspektive nicht als aus- sichtslos bezeichnet werden. 2.8. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt X._____ betreffend Mündi- genunterhalt die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden.
2.9. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslo- sigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die ge- richtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind ho- he Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 118). 3.10. Nach der Praxis der Obergerichtspräsidenten ist bei Jugendlichen und jun- gen Erwachsenen unter 20 Jahren für Klagen gegen die eigenen Eltern grund- sätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen (vgl. Urteil vom 18. November 2011, VO110100-O). Vorliegend ist die Gesuchstellerin jedoch bereits 22 Jahre alt. Zudem handelt es sich um eine Klage auf Unterhaltszahlun- gen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwie- rigkeiten aufweist. Die Gesuchstellerin macht das Bestehen solcher Schwierigkei- ten denn auch nicht geltend. Überdies liegen keine Hinweise vor, die Gegenpartei sei anwaltlich vertreten. Es erscheint deshalb für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass sie über einen Rechtsbeistand verfügt. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ist abzuweisen. Es ist der Gesuchstellerin jedoch unbe- nommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht, dieses erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen
Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Y.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Y. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pfl ege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt X._____ betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
− die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt X._____ (Prozess-Nr. GV.2011.00109) je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 12. Januar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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