Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110148-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 19. März 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Die B._____ AG machte mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 beim Friedens- richteramt Y._____ eine Forderungsklage gegen A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) anhängig (Prozessnummer GV.2011.00478/ SB.2011.00508). Am 24. November 2011 fand die Schlichtungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich abschlossen (vgl. Urk. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 (beim Obergerichtspräsidenten einge- gangen am 5. Dezember 2011) ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin gemäss der Verfügung des Friedensrichteramtes Y._____ vom 28. November 2011 für das Schlichtungsver- fahren keinen Anwalt beigezogen hat (vgl. Urk. 2/1). Auf das Gesuch um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das Schlichtungsverfahren ist deshalb nicht einzutreten.
2.3. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt Y._____ ist die Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei. In der Regel wird auf Gesuche der beklagten Par- tei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfah- ren nicht eingetreten, da die Kosten des Schlichtungsverfahrens grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt werden (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Partei kein Kostenrisiko trägt. Vorliegend schlossen die Parteien anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 24. November 2011 jedoch einen Vergleich, in dem fest- gehalten wird, dass die Gesuchstellerin die Kosten des friedensrichterlichen Ver- fahrens übernimmt (Urk. 2/1 S. 3). Da die Gegenpartei in der Hauptsache im Rahmen des Vergleichs lediglich entgegenkommenderweise auf einen Teil ihrer Forderung verzichtete (vgl. Urk. 2/1 S. 3), kann nicht gesagt werden, die getroffe- ne Regelung bezüglich Kostentragung gehe einseitig zulasten der Gesuchstellerin (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO). Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ist deshalb einzutreten. 2.4. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.5. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie wohne mit ihrem volljährigen Sohn und ihrer minderjährigen Tochter zusammen. Vom Sozialamt erhalte sie eine Un- terstützung von monatlich Fr. 2'181.- und ihre Miete betrage monatlich Fr. 1'081.- Die Krankenkassenprämien würden direkt durch das Sozialamt bezahlt. Sie habe kein Vermögen und Schulden in der Höhe von ca. Fr. 7'000.- (Urk. 1 S. 2 ff.). Aus der provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern ergibt sich, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2011 (voraussichtlich) weder Einkommen noch Vermögen versteuert (Urk. 2/2). Gemäss dem Leistungsentscheid der Fürsorge- behörde der Stadt C._____ vom 22. August 2011 wird die Gesuchstellerin mit monatlich Fr. 2'498.- unterstützt (Urk. 2/3). Zudem ergibt sich daraus, dass die Gesuchstellerin eine Rückerstattung von monatlich Fr. 89.- sowie Unterhaltsbei- träge für die beiden Kinder von monatlich insgesamt Fr. 280.- erhält (Urk. 2/3). Im Ergebnis reichen die monatlichen Einnahmen der Gesuchstellerin von Fr. 2'867.- nicht, um den monatlichen Bedarf von Fr. 2'931.- (Fr. 1'081.- [Miete; Urk. 1 S. 2 und Urk. 2/3], + Fr. 1'250.- [Grundbetrag der alleinerziehenden Gesuchstellerin gemäss Kreisschreiben] + Fr. 600.- [Grundbetrag für die minderjährige Tochter gemäss Kreisschreiben]) zu decken. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist somit hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der Gesuchstellerin um die be- klagte Partei. Ist die aussergerichtliche Erledigung eines Rechtsstreites von der Sache her ausgeschlossen, kann das Gesuch der beklagten Partei nicht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden. In den übrigen Prozessen, die ausserge- richtlich erledigt werden können, sind die Prozessaussichten indes auch auf Sei- ten des Beklagten zu prüfen. Die Aussichtslosigkeit ist unabhängig von der Partei- rolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den glei- chen Kriterien zu beurteilen (Rüegg, a.a.O., N 18 zu Art. 117). Demnach ist auch
für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Par- tei eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die be- klagte Partei hat darzutun, weshalb sie der Ansicht ist, sich zu Recht gegen die gegen sie gerichteten Ansprüche zu wehren. Eine beklagte Partei, welche es be- züglich offensichtlich ausgewiesener Forderungen auf ein Schlichtungsverfahren ankommen lässt, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht für sich beanspruchen. 2.9. Vorliegend geht es um einen Forderungsprozess, welcher auch ausserge- richtlich erledigt werden kann. Es steht fest, dass die Gesuchstellerin im Zusam- menhang mit der eingeklagten Forderung diverse Rechnungen erhielt und zwei Mal betrieben wurde (Urk. 2/1 S. 2). Unter diesen Umständen hätte die Gesuch- stellerin dartun müssen, weshalb sie davon ausging, sich zu Recht gegen die gel- tend gemachte Forderung zu wehren. Die Gesuchstellerin führt lediglich aus, sie habe für eine Kollegin eine Unterschrift geleistet, damit sich diese ein Mobiltelefon kaufen könne. Nun müsse sie - die Gesuchstellerin - die bei der Firma D._____ angefallenen und an die B._____ AG abgetretenen Abo-Kosten dieser Kollegin übernehmen, was sie aber nicht könne. Ihre Kollegin telefoniere nun auf ihre Kos- ten, und sie könne nichts dagegen unternehmen (Urk. 1 S. 4). Damit bestreitet die Gesuchstellerin nicht das Bestehen der gegen sie erhobenen Forderung, sondern sie macht einzig geltend, von einer Kollegin in die Irre geführt worden zu sein und die geltend gemachte Forderung nicht bezahlen zu können. Aus den durch die Gesuchstellerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung eingereichten Unterlagen ergibt sich sodann, dass sie sich dort auf ihren schlechten Gesundheitszustand sowie auf ihre Zahlungsunfähigkeit berief (vgl. Urk.2/1 S. 2). Sämtliche dieser Vorbringen sind nicht geeignet, den grundsätzlichen Bestand der Forderung zu widerlegen. Insbesondere kann sich die Gesuchstellerin nicht auf ihre Mittellosig- keit berufen, gilt im Privatrecht doch der Grundsatz "Geld muss man haben" (Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2008, N 561). Sodann bestreitet die Gesuchstellerin nicht, die fragliche Unter- schrift geleistet zu haben. Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass bei den Vorbringen der Gesuchstellerin die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, weshalb ihr Standpunkt als aussichtslos zu bezeichnen ist. 2.10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Frie- densrichteramt Y._____ (Prozess-Nr GV.2011.00478/SB.2011.00508) wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Zürich, 19. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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