Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110147-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 13. Februar 2012
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. November 2011 liess der Gesuchsteller beim Oberge- richtspräsidenten die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrens- und An- waltskosten beantragen sowie um Befreiung von Vorschuss- und Si cherhei tsleis- tungen ersuchen (Urk. 1 S. 1). 1.2. Gleichentags liess der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage gegen C._____ betreffend Forderung einreichen (Urk. 3/8). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schli chtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei nt (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten i nnert nützli cher Fri st zu ti lgen.
2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Geri chtsi nstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pfli cht ni cht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die unentgeltliche Rechtspflege ist sodann subsidiär zu anderen Ansprü- chen, die auch eine prozessuale Rechtsverfolgung umfassen, namentlich fami- lienrechtli chen Beistands- und Unterhaltspflichten (Art. 163 Abs. 1, Art. 159 Abs. 3, Art. 276 und Art. 277 Abs. 2 ZGB). Ehegatten untereinander und Eltern gegen- über unterhaltsberechtigten (unmündigen oder mündigen) Kindern sind grund- sätzlich zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowohl in Prozessen ge- geneinander als auch gegen Dritte verpflichtet (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 5). 2.6. Der Gesuchsteller liess am 29. November 2011 in Ergänzung zu den bishe- rigen Unterlagen das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege und weitere Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 4 und 5/18-22). Am 30. November 2011 liess er eine Kopie des Entscheides der Sozialbehörde D._____ nachreichen, wonach dem Gesuchsteller und dessen Ehefrau die wirt- schaftliche Sozialhilfe gewährt wurde (Urk. 6-7).
2.7. Gemäss dem eingereichten Formular betreffend das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren stehen den gemeinsamen mo- natlichen Einkünften von insgesamt Fr. 3'335.– gemeinsame monatliche Ausga- ben von insgesamt Fr. 2'534.– gegenüber. Hinzuzurechnen ist bei den monatli- chen Ausgaben der Grundbetrag von Fr. 1'700.– für ein Ehepaar, das in Haus- haltgemeinschaft lebt (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009). Insgesamt ist somit von monatlichen Ausgaben des Gesuchstellers und dessen Ehefrau von Fr. 4'234.– auszugehen. Ferner lässt der Gesuchsteller für sich und seine Ehefrau Vermögen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 759.60 geltend machen (vgl. Urk. 5/18 S. 2 ff.). Diese Beträge lassen sich mittels den eingereichten Unterlagen nachvollziehen (vgl. Urk. 3/9-UR1-10; Urk. 3/9-UR13-17). Der Gesuchsteller macht für sich und seine Ehefrau schliess- lich Kreditschulden im Umfang von insgesamt Fr. 186'000.– sowie weitere Schul- den von insgesamt Fr. 366'700.– geltend (Urk. 5/18 S. 2 ff.). 2.8. Was die geltend gemachten Schulden betrifft, so liess der Gesuchsteller zwei Darlehensbestätigungen vom 26. September 2011 in der Höhe von Fr. 20'100.– (zinsloses Darlehen zur freien Verfügung) resp. vom 26. September 2010 in der Höhe von Fr. 6'045.– (Rückzahlungstermin offen gelassen) ins Recht reichen (vgl. Urk. 3/9UR 11-12). Der eingereichten Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2010 sind zudem Schulden in der Höhe von Fr. 366'154.– zu ent- nehmen (Urk. 3/9UR14). Der Gesuchsteller unterlässt es jedoch, die letztgenann- ten sowie die darüber hinaus geltend gemachten Schulden zu belegen resp. zu spezifizieren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, um welche Art von Schulden es sich dabei handelt. 2.9. Fest steht indessen, dass das gemeinsame monatliche Einkommen von Fr. 3'335.– den gemeinsamen monatlichen Bedarf von Fr. 4'234.– ni cht zu decken vermag resp. monatlich eine Unterdeckung von Fr. 899.– resultiert. Die Mittello- sigkeit des Gesuchstellers ist unter diesen Umständen zu bejahen. 2.10. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess-
prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezei chnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.11. Die rechtshängig gemachte Klage gegen C._____ betreffend Forderung kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.12. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schli chtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. 2.13. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Insbesondere darf das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffengleichheit, wonach die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insbesondere dann angezeigt ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung finden. Die Waffengleichheit ist in erster Linie vor den Gerichten zu gewährleisten, wenn es darum geht, Rechtsschriften zu redigieren und sich prozesstaktisch richtig zu verhalten. 2.14. Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers je- denfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über einen Rechtsbeistand verfügt. Besondere Umstände, die die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren rechtfertigen, sind nach Studi- um der ei ngerei chten Akten ni cht ersi chtli ch. D as Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ist damit abzuwei sen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des zu ersuchen.
2.15. Der Gesuchsteller ersucht das hiesige Gericht schliesslich darum, seine Ei ngabe mi t den Ausführungen zu den fi nanzi ellen Verhältni ssen ni cht der Ge- genpartei in der Hauptsache zuzustellen (Urk. 1 S. 4). Es ist in der Lehre zwar strittig (vgl. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 160; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 23 zu Art. 119; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Basel 2010, N 9 zu Art. 119), wohl aber richtig, dass es sich um ein Ein- parteienverfahren handelt und der Gegenpartei in der Hauptsache im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine förmliche Parteistellung zukommt. Trotzdem kann die Partei aber angehört werden bzw. ist diese unter bestimmten Voraussetzungen anzuhören (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Dafür müssen der Ge- genpartei in der Hauptsache jedoch nicht zwingend sämtliche Unterlagen zuge- stellt werden. Aus einem Entscheid um unentgeltliche Rechtspflege kann der Ge- genpartei in der Hauptsache jedoch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erwachsen (Huber, a.a.O., N 7 zu Art. 121), weshalb ihr eine Rechtsmittelmöglichkeit offen stehen muss. Daraus ergibt sich, dass zwar nicht zwingend alle Unterlagen, wohl aber der Entscheid betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gegenpartei in der Hauptsache zuzustelle n i st. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizeri schen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B1._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge
über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Wie unter Ziff. 2.15 hiervor dargelegt, verfügt die Gegenpartei in der Haupt- sache im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahre ns trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B1._____. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an:
− den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für si ch und zuhan- den des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B._____ − Rechtsanwalt Y._____, ... [Adresse], zweifach, für si ch und zuhanden der Gegenpartei in der Hauptsache je gegen Empfangsschei n. 5. Eine Beschwerde gegen di esen Entschei d kann i nnert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 13. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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