Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110139-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 30. November 2011
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 16. November 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Züri ch um di e Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ersuchen (act. 1). 1.2. Der Gesuchsteller macht eine Forderung aus Arbeitsrecht gegen die B._____ AG in Liq. geltend (act. 1). Weitere Angaben zum Streitgegenstand fehlen. 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. 2.2. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung der Kosten für das Schli chtungsverfahren kommt nur i n Betracht, wenn ei n Prozess vor ei nem Zürcher Geri cht i n Aussi cht steht und si ch das Gesuch auf ein genau umschriebenes Prozessverfahren bezieht (vgl. Frank/Sträu- li/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 88 N 1). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller stellt zwar ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, er unterlässt es aber darzulegen, wofür er diese beantragt. Weder macht er Ausführun- gen zum konkreten Streitgegenstand, noch äussert er sich zur Frage des Verfahrens bzw. des Gerichts, bei welchem er eine allfällige Klage einzu-
re ichen beabsichtigt. In den Akten findet sich einzig der Hinweis, der Ge- suchsteller beantrage die unentgeltliche Rechtspflege in einem Prozess be- züglich Forderung aus Arbeitsrecht (act. 1 S. 1). Weiter ergeht aus den ein- gereichten Akten, dass das Arbeitsgericht Zürich die Mittellosigkeit des Ge- suchstellers in einem dort hängigen Verfahren gegen die B._____ AG in Liq. mit Entscheid vom 6. Juni 2011 bejahte und ihm in der Person von Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte (act. 3). Ob der Gesuchsteller nun eine weitere Klage gegen die B._____ AG in Liq. anstrebt und für ein allfälliges Schlichtungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege beantragt oder ob sich sein Gesuch auf das bereits hängi- ge Verfahren am Arbeitsgericht bezieht, ist gänzlich unklar, wobei es im letz- teren Fall an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten fehlte (§ 128 GOG). Sollte der Gesuchsteller hingegen eine neue Klage beabsichtigen, so hätte er hierzu weitere konkreti si erende Ausführungen machen müssen (Bei einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- wäre das Schlichtungsverfahren ohnehi n kostenlos, Art. 113 lit. 2 lit. d ZPO). Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausreichender Konkretisierung, wofür er diese beantragt, nicht ent- sprochen werden und ist es abzuweisen. Gleiches gilt für ein allfälliges Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sei es zur Pro- zessvorberei tung oder zur D urchführung ei nes Schli chtungsverfahrens. Auch ei ne unentgeltli che Rechtsverbei ständung kann nur für ei n genau um- schriebenes Prozessverfahren bestellt werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 88 N 1). Es hätte dem Gesuchsteller oblegen, nähere Ausführun- gen zum Prozessgericht sowie zur Klage selbst zu machen. Das Gesuch ist damit ohne Weiterungen abzuweisen. Schliesslich sei anzumerken, dass es seitens des Gesuchstellers unterlassen wurde, eine gültige Vollmacht ins Recht zu reichen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzli chen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für si ch und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 30. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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